Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Teilungserklärung

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Aktenzeichen 10 UR II 7/98)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2924/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Eigentumswohnung Nr. 3.1. Die Wohnanlage wurde durch Teilungserklärung vom 14.12.1990, geändert durch Nachträge vom 17.12.1991 und 13.3.1995, begründet. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die übrigen Wohnungseigentümer.

In § 10 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (Anlage II zur Teilungserklärung vom 14.12.1990) ist unter anderem bestimmt, daß sich der teilende Eigentümer das Recht vorbehalte, die in einem Lageplan kenntlich gemachten Dachbodenräume einzelnen Sondereigentümern zur alleinigen Sondernutzung zuzuweisen; ferner ist bestimmt, daß die Dachbodenräume von den Sondernutzungsberechtigten als Wohnräume ausgebaut werden dürfen und dabei Änderungen am Dach und der Dachkonstruktion vorgenommen, insbesondere Dachfenster, Dachgauben, Dachterrassen, Loggien und dergleichen eingebaut werden dürfen.

In dem Nachtrag vom 17.12.1991 wurden unter anderem drei im Aufteilungsplan mit 3.16, 3.17 und 3.18 bezeichnete, jeweils aus einem Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an je einem Dachraum, bestehende Wohnungs- oder Teileigentumsrechte gebildet. In dem Nachtrag ist klargestellt, daß für die drei Wohnungs- oder Teileigentumsrechte die in § 10 der Gemeinschaftsordnung für die Dachbodenräume getroffenen Bestimmungen gelten. Mit dem Wohnungs- oder Teileigentum Nr. 3.16 ist das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. 3.13 und mit dem Wohnungs- oder Teileigentum Nr. 3.18 das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. 3.15 verbunden.

Der Antragsteller kaufte den Hälfteanteil an seiner Wohnung durch Vertrag vom 21.2.1992. Nr. XI des Vertrags enthält folgende Vollmacht:

Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, also mit dem Recht, auch eigenen Namens oder für andere Beteiligte aufzutreten, und über den Tod hinaus, bezüglich des in dieser Urkunde erworbenen Besitzes in seinem Namen folgende Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen:

  1. … solche Änderungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vorzunehmen, die dem Käufer keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, sein Sondereigentum unangetastet lassen und die Benutzung des Gemeinschaftseigentums nicht wesentlich einschränken, insbesondere

    1. die Miteigentumsanteile anderer Miteigentümer zu ändern,
    2. andere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu unterteilen und zu vereinigen,
    3. Raumteile, Flächen und Gegenstände aus dem Sondereigentum sowie Sondernutzungsrechte anderer Miteigentümer in das gemeinschaftliche Eigentum zu überführen und Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte umzuwandeln,
    4. in der Teilungserklärung vorgesehene Sondernutzungsrechte zuzuweisen und durch Benützungsregelung zu sichern und den Grundbesitz bezüglich der Sondernutzungsrechtsflächen mit Dienstbarkeiten für Berechtigte außerhalb der Miteigentümergemeinschaft zu belasten sowie Sondernutzungsrechtsflächen in Sondereigentum umzuwandeln.

Die Vollmacht kann nur aus gegebenem Anlaß unter Angabe der Gründe widerrufen werden.

Durch Nachtrag vom 13.3.1995 wurden aus den drei Wohnungseigentums- oder Teileigentumsrechten Nr. 3.16, 3.17 und 3.18 zwei Wohnungen gebildet. Die Antragsgegnerin handelte dabei aufgrund der in den Kaufverträgen dem teilenden Eigentümer erteilten Vollmachten, die auf sie übertragen wurden. Im Juni 1997 begann die Antragsgegnerin mit den Umbauarbeiten zur Herstellung der beiden Wohnungen, in deren Zusammenhang unter anderem Wanddurchbrüche vorgenommen wurden.

Der Antragsteller hat beantragt, die Änderung der Teilungserklärung vom 13.3.1995 für nichtig zu erklären, das Grundbuch zu berichtigen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten die im Zusammenhang mit der Änderung der Teilungserklärung vom 13.3.1995 vorgenommenen Baumaßnahmen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat die Anträge am 22.3.1999 zurückgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.9.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Vollmacht in dem Kaufvertrag vom 21.2.1992 sei nicht zu beanstanden. Sie erschöpfe sich darin, daß eine Änderung der Teilungserklärung zulässig sei, soweit das Sondereigentum des Erwerbers nicht unmittelbar betroffen werde. Mit zu bewerten...

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