Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt, muss der Umfang der Ungültigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung eindeutig zu erkennen sein.
2. Eine Ungültigerklärung hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten setzt die Feststellung voraus, dass der zugrunde liegenden Abrechnungsfehler keine Auswirkung auf andere Rechnungspositionen hat.
3. Zur Auslegung von Teilungserklärungen bei Vorhandensein ungeeichter Zähleinrichtungen.
Normenkette
WEG § 28; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 2 T 218/02) |
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 65/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Passau vom 9.12.2004 in Nr. I und III aufgehoben.
II. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Passau zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, seine Streithelfer und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die zwischen dem 1.1.2001 und dem 11.11.2002 von dem Beteiligten zu 1) verwaltet wurde. Die Beteiligte zu 2) ist die derzeitige Verwalterin.
Die Teilungserklärung vom 13.7.1989 trifft zur Verteilung der Lasten und Kosten in § 8 u.a. folgende Regelung:
2. Die Betriebskosten werden im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungs- bzw. Teileigentümer umgelegt. Zu den Betriebskosten gehören u.a. die Steuern, Abgaben, Gebühren und Versicherungsbeiträge, soweit diese gemeinschaftlich sind, die Vergütung des Hausmeisters und die Kosten der Beleuchtung des Treppenhauses sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.
4. Soweit Zähleinrichtungen vorhanden sind, werden die Verbrauchskosten (insb. für Wasser, Strom, Heizung) nach dem jeweiligen Messungsergebnis der Zähleinrichtungen, nicht nach Miteigentumsanteilen, auf den jeweiligen Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer umgelegt.
Durch Beschluss des AG vom 14.12.1994 waren die Eigentümer der Wohnanlage und der frühere Verwalter auf Antrag des Antragstellers verpflichtet worden, die Heizkosten nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, Wasser, Warmwasser und Strom nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen und die dafür erforderlichen Zählereinrichtungen zu schaffen, soweit solche noch nicht vorhanden sind.
Am 23.1.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt.
In der Niederschrift über diese Versammlung sind, soweit für das Verfahren derzeit noch von Bedeutung, u.a. folgende Feststellungen getroffen:
V. Die Genehmigung der Abrechnung 2000 und des Wirtschaftsplanes 2001 mit den neuen Vorauszahlungen wird mit 596,02/1.000 Ja-Stimmanteilen, 241,78/1.000 Nein-Stimmanteilen genehmigt.
XII. Die Verwaltergebühr soll von 40 DM pro WE und Monat + MWSt. erhöht werden. 596,05/1.000 Ja-Stimmanteile, 241,878/1.000 Nein-Stimmanteile, 0 Enthaltungen.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, mehrere auf der Eigentümerversammlung vom 23.1.2001 gefasste Beschlüsse für ungültig zu erklären, u.a. den zu TOP V., diesen jedoch beschränkt auf die Jahresabrechnung, sowie den zu TOP XII.
Das AG hat mit Beschl. v. 16.10.2002 dem Antrag insgesamt stattgegeben. Das LG hat am 5.9.2003 auf sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Beschluss des AG teilweise aufgehoben und u.a. den Antrag auf Ungültigerklärung der zu den TOP V. und XII. gefassten Beschlüsse zurückgewiesen. Der Senat hat durch Entscheidung vom 19.2.2004 (BayObLG v. 19.2.2004 - 2Z BR 219/03, BayObLGReport 2004, 285) auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers die Entscheidung des LG teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Durch Beschl. v. 9.12.2004 hat das LG den Beschluss des AG vom 16.10.2002 dahingehend abgeändert, dass der zu TOP V. gefasste Genehmigungsbeschluss nur hinsichtlich der Heizkosten für unwirksam erklärt wird. Im Übrigen hat es den Antrag auf Ungültigerklärung des zu TOP V. gefassten Beschlusses zurückgewiesen. Weiterhin wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Ausweislich der Beschwerdebegründung erstrebt dieser mit seinem Rechtsmittel, dass die Genehmigung der Abrechnung insgesamt aufgehoben wird. Ferner begehrt er die teilweise Überprüfung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.
II. Das zulässige Rechtsmittel führt der Sache nach im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschlusses des LG vom 9.12.2004 und zur Zurückverweisung (§ 27 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Es sind weitere Feststellungen und Ermittlungen erforderlich, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht durchführen kann (§§ 562, 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 27 Rz. 58).
1. Das LG hat ausgeführt: Die Genehmigung der Jahresabrechnung sei nur hinsichtlich der Position "Heizkostenab...