Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.11.2002; Aktenzeichen 13 T 19193/02) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte und ihr am 9.8.2001 verstorbener Ehemann sind jeweils aufgrund Auflassung vom 22.9.1995 als Eigentümer in Gütergemeinschaft eines 1/2-Anteils an zwei Grundstücken im Grundbuch eingetragen. In der Urkunde heißt es, dass die Eheleute in Gütergemeinschaft verheiratet sind. Der Ehemann ist ferner aufgrund Auflassung vom 27.9.1989 als Miteigentümer zu 1/2 eines weiteren Grundstücks im Grundbuch eingetragen; in der der Eintragung zugrunde liegenden notariellen Urkunde wird erklärt, der Ehemann lebe nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Ehemann wurde aufgrund Erbvertrags vom 25.6.1975 von der Beteiligten beerbt. In diesem Erbvertrag ist ausgeführt, dass die in vertragsloser Ehe lebenden Ehegatten sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzen; Erbe des längst Lebenden sollen die gemeinschaftlichen Abkömmlinge sein.
Die Beteiligte hat beantragt, das Grundbuch durch Eintragung der Erbfolge dahin zu berichtigen, dass sie als Alleineigentümerin des jeweiligen Hälfteanteils eingetragen werde. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 2.8.2002 ausgeführt, dass Zweifel am Güterstand der Eheleute bestünden. Wenn Gütergemeinschaft und deren Fortsetzung mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zwischen den Ehegatten vereinbart worden sei, falle der Anteil des Erblassers am Gesamtgut nicht in den Nachlass. Der Beteiligten werde deshalb aufgegeben, durch Vorlage einer vor dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen, dass sie mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und nie einen Ehevertrag abgeschlossen habe. Das Landgericht hat am 20.11.2002 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beteiligte habe den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass das Grundbuch zu ihren Gunsten zu berichtigen sei. Habe die Beteiligte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt und fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, dann falle der Anteil des Erblassers an den Grundstücken nicht in den Nachlass. Obwohl sich die Eheleute im Erbvertrag vom 25.6.1975 zu Alleinerben eingesetzt hätten, habe das Grundbuchamt zu Recht bezweifelt, dass der Anteil des Erblassers an den Grundstücken zum Nachlass gehöre. Der Erblasser habe nämlich im Jahr 1995 gegenüber dem Urkundsnotar angegeben, im Güterstand der Gütergemeinschaft zu leben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis wurde von den Vorinstanzen zu Recht bejaht.
a) Die beantragte Grundbuchberichtigung setzt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Die Führung eines solchen Nachweises obliegt dem Antragsteller. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLGZ 1988, 102/107; Demharter GBO 24. Aufl. § 22 Rn. 36). Der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen (Demharter § 22 Rn. 42).
b) Haben Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt und vereinbart, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird, dann gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass, § 1483 Abs. 1 BGB. Die beantragte Grundbuchberichtigung darf dann nicht vorgenommen werden.
c) Der Ehemann hat am 22.9.1995 gegenüber dem Urkundsnotar erklärt, in Gütergemeinschaft verheiratet zu sein. Aus dem Erbvertrag vom 25.6.1975 ergibt sich, dass aus der Ehe gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen sind. Die Annahme, die Ehegatten hätten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, ist deshalb möglich.
Allerdings heißt es im Erbvertrag vom 25.6.1975, die Ehegatten lebten in vertragsloser Ehe. Es stellt aber jedenfalls keine ganz entfernt liegende Möglichkeit (vgl. dazu Demharter § 22 Rn. 37) dar, dass die Ehegatten, was nach § 1408 Abs. 1 BGB möglich ist, nach Abschluss des Erbvertrags Gütergemeinschaft und deren Fortsetzung mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbart haben.
d) Zwischen der erbvertraglichen Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben und einer etwaigen späteren ehevertraglichen Vereinbarung fortgesetzter Gütergemeinschaft besteht entgegen der Auffassung der Beteiligten kein unauflösbarer Widerspruch. Es ist nämlich denkbar, dass sich dann die erbvertragliche Regelung nur auf das Vorbehalts- und Sondergut bezieht und bezüglich des nicht in den Nachlass fallenden Gesamtgutsanteils aufgrund der ehevertraglichen Regelung davon auszugehen ist, dieser solle zunächst in der Hand des ...