Leitsatz (amtlich)
Ergeht ein Vorbescheid, in dem die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung angekündigt wird, und erteilt das AG nach Bestätigung des Vorbescheides durch das Beschwerdegericht die Genehmigung, so ist die nachfolgend eingelegte weitere Beschwerde gegen den Vorbescheid jedenfalls dann unzulässig, wenn die erteilte Genehmigung einem Dritten ggü. bereits wirksam geworden ist.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, §§ 55, 62, 69e; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1828, 1829 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1131/02) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 XVII 529/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 2.5.2002 wird verworfen.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 21.9.2001 bat der Betreuer des Betroffenen um Genehmigung eines am 20.9.2001 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Verkauf eines Grundstücks des Betroffenen. Das AG erteilte mit Beschluss vom 25.9.2001 einen Vorbescheid, es sei beabsichtigt, die Erklärungen des Betreuers in dem notariellen Kaufvertrag zu genehmigen, wenn nicht binnen zwei Wochen Beschwerde gegen den Vorbescheid eingegangen sei. Der Betroffene legte persönlich wie auch über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. bzw. 21.10.2001 Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 2.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 11.6.2002.
Mit Beschluss vom 6.6.2002 hat das AG die verfahrensgegenständlichen Erklärungen des Betreuers vormundschaftsrichterlich genehmigt. Der Betroffene hat auch gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil an der Aufhebung des ergangenen Vorbescheides kein Interesse mehr besteht. Der Vorbescheid ist durch die Erteilung der darin angekündigten Genehmigung und deren Wirksamwerden überholt.
1. Im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist ein Vorbescheid gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheides aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff.). Der Rechtspfleger hat vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst – jedenfalls praktisch – versperrt wäre (vgl. BVerfGE 101, 397; BayObLGZ 2002, 35).
2. Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255 [257]; BayObLG v. 21.12.1993 – 1 Z BR 49/93, BayObLGZ 1993, 389 [392]). Der Vorbescheid ist seinem Wesen nach zwar keine instanzabschließende Endentscheidung, sondern nur eine Zwischenverfügung, durch deren Erlass vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, hintangehalten werden sollen (vgl. BayObLGZ 1981, 69 [70]). Er tritt aber gleichsam an die Stelle der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340 [343]). Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfrage im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheids rechtfertigt. Gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist – unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Palandt/Diederichsen, 61. Aufl. § 1828 BGB Rz. 17) – die Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPfleger, § 19 Abs. 1 FGG), gegen die Beschwerdeentscheidung des LG die weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG). Diese Rechtsmittel kommen damit auch bei einem entsprechenden Vorbescheid als statthafte Rechtsmittel in Betracht. Wird allerdings die mit Vorbescheid angekündigte Endentscheidung erlassen, ist der Vorbescheid überholt. Das auf seine Aufhebung gerichtete Verfahren ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BayObLG v. 2.6.1982 – BReg. 1 Z 45/81, BayObLGZ 1982, 236 [239]; v. 23.12.1992 – 3Z BR 282/93, BtPrax 1994, 61; Keidel/Kahl, 14. Aufl., § 27 FGG Rz. 52; Bassenge/Herbst/Roth, RPfleger, 9. Aufl., Einl. FGG Rz. 119).
Fällt der Verfahrensgegenstand nach Verfahrenseinleitung durch ein die Sach- oder Rechtslage änderndes Ereignis fort, so dass die Verfahrensfortsetzung keinen Sinn mehr hat, so ist die Hauptsache erledigt (vgl. Bassenge Einl. FGG Rz. 118). Tritt die Erledigung der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren zwischen den Instanzen ein, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, RPfleger, 9. Aufl., Einl. FGG Rz. 128 m.w.N...