Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 03.03.2000; Aktenzeichen 6 T 314/00) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 33/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München 11 vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 106,10 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern zu 1 und 2 gehört das Wohnungseigentum Nr. 2 mit einem Miteigentumsanteil von 40/1000 und die Garage Nr. 18 mit einem Miteigentumsanteil von 10/1000; der Antragsgegner zu 2 ist zugleich der Verwalter.
In der Eigentümerversammlung vom 26.8.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 a die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1998 sowie die Entlastung des Verwalters. Zu TOP 3 genehmigten sie die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 1999. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 a und TOP 3 jeweils hinsichtlich bestimmter Einzelpositionen und den Beschluß über die Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 15.12.1999 den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 a hinsichtlich der Position „umlegbare Wohngebäudeversicherung” und der Entlastung des Verwalters sowie den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 hinsichtlich der Positionen „Wohngebäudeversicherung Haus Nrn. 5–9” und „Brandversicherung Haus Nrn. 5–9” für ungültig erklärt. Weitere Anträge, mit denen der Antragsteller teils erfolgreich war, teils unterlegen ist, sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 a und TOP 3 für ungültig erklärt worden sind; ferner hat er sich gegen die Kostenentscheidung gewendet. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 9.3.2000 wegen Fehlens der erforderlichen Beschwer verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwer des Antragsgegners zu 1 unter 1 500 DM liege. In der zu TOP 2 a beschlossenen Jahresgesamtabrechnung 1998 sei für die Wohngebäudeversicherung der Betrag von 2 524 DM angesetzt. Die Verwalterentlastung habe das Amtsgericht mit 3 300 DM bewertet; dies entspreche rund einem Zehntel des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung. In dem zu TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplan für 1999 sei für die Wohngebäudeversicherung ein Betrag von 2 753,40 DM und für die Brandversicherung 528,70 DM angesetzt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betrage somit insgesamt 9 106,10 DM. Die Beschwer des Antragsgegners zu 1 erreiche nicht einmal 500 DM, denn sie könne nicht höher sein als der seinem Miteigentumsanteil von insgesamt 50/1000 entsprechende Betrag. Tatsächlich sei seine Beschwer noch niedriger, denn hinsichtlich der Versicherungen könne nur der Unterschiedsbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich bei einer Abrechnung nach Miteigentumsanteilen gegenüber der Abrechnung nach den vom Amtsgericht aufgestellten Grundsätzen ergebe. Der Beschwerdewert ändere sich auch nicht dadurch, daß der Antragsgegner zu 2 eine Änderung der Kostenentscheidung verlangt habe.
3. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.
a) Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.). Bei mehreren Anträgen reicht es aus, wenn der Wert insgesamt 1 500 DM übersteigt.
Da allein das Vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).
b) Wird der Beschluß über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet worden oder einzelne ...