Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch aufgrund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises eingetragen werden.

 

Normenkette

GBO § 22; ZPO § 325 Abs. 1, § 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 4268/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG München II vom 2.9.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung entfällt.

II. Dem Beteiligten wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde versagt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind derzeit als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/22 H. und U.St. eingetragen; als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/7 ist F.H. eingetragen.

Der Beteiligte nimmt für sich das Eigentum an diesen Grundstücken in Anspruch. Er hat beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 12.7.2002 abgewiesen. Das LG hat die Beschwerde durch Beschluss vom 2.9.2002 „kostenpflichtig” zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, der für sein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Dem Beteiligten kann mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 14 FGG, § 134 ZPO).

1. Das LG hat ausgeführt, ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nicht eingetragen werden, weil der Beteiligte nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen habe, dass ein das Eigentum an den Grundstücken betreffender Rechtsstreit rechtshängig geworden sei.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks ist im Hinblick auf § 325 Abs. 1, 2 ZPO allgemein anerkannt. Eingetragen werden kann der Vermerk aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung, aber auch im Weg der Grundbuchberichtigung in entspr. Anwendung des § 22 GBO (OLG München RPfleger 2000, 106; Kohler in Bauer/v. Oefele, § 22 GBO Rz. 222; Demharter, 24. Aufl., Anhang zu § 13 GBO Rz. 22 m.w.N.).

b) Mangels Vorlage einer Bewilligung oder einstweiligen Verfügung durch den Beteiligten kommt nur eine Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung in Betracht. Ohne Rechtsfehler hat das LG die Eintragung abgelehnt, weil der Beteiligte nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hat, dass ein Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, der das Eigentum der im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Person zum Gegenstand hat. Rechtshängigkeit setzt Zustellung einer Klageschrift voraus (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

3. Das LG hat die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist überflüssig, weil sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat (Demharter, 24. Aufl., § 77 GBO Rz. 33). Außergerichtliche Kosten sind mangels weiterer Beteiligter nicht angefallen.

Demharter Dr. Delius Dr. M. Schmid

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103299

NJW-RR 2003, 234

ZfIR 2003, 563

Rpfleger 2003, 122

OLGR-MBN 2003, 3

www.judicialis.de 2002

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