Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Geschäftswert
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 552/96) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4748/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner werden der Geschäftswertbeschluß des Amtsgerichts München vom 21. Januar 2000 und Nr. 4 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 13. November 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2002 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug auf 30.000 EUR festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden größeren Wohnanlage, die Anfang der 70er Jahre errichtet wurde. Die Wohnungen haben eine Fußbodenheizung, die sowohl den Fußboden als auch die darunter liegende Zimmerdecke erwärmt. Die Wohnräume waren ursprünglich mit Teppichboden ausgestattet.
Die Antragsgegner verlegten nach Erwerb ihrer Wohnung im Frühjahr 1996 in den Wohnräumen Parkett und in Diele und Küche Fußbodenfliesen. Der Antragsteller, der Eigentümer einer grundrißgleichen Wohnung unter der Wohnung der Antragsgegner ist, hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, Parkett- und Fliesenböden in ihrer Wohnung zu entfernen und an deren Stelle einen der Baubeschreibung von 1970 entsprechenden Bodenbelag aufzubringen, so daß eine Trittschalldämmung von 10 dB eingehalten werde. Der Antragsteller trug vor, daß die Parkett- und Fliesenböden zu einer unerträglichen Schallübertragung und zu einer erhöhten Wärmeabstrahlung an den Zimmerdecken führten.
Die Antragsgegner haben der Voreigentümerin den Streit verkündet; diese ist auf Seiten des Antragstellers dem Verfahren beigetreten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.2.2000 den Anträgen im wesentlichen entsprochen und mit Beschluß vom 21.1.2000 gemäß den Angaben des Antragstellers den Geschäftswert auf 150.000 DM festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht unter Festsetzung des Geschäftswerts auf 150.000 DM mit Beschluß vom 13.11.2001 zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 28.1.2002 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht eingelegt. Sie halten das maßgebliche Interesse für geringer und vor allem unter Hinweis auf die hohen Kosten der zahlreichen Gerichtsgutachten den Geschäftswert für überhöht.
Mit Teilabhilfebeschluß vom 13.5.2002 hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 53.500 EUR festgesetzt und der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antragsteller hält diesen Geschäftswert für zu niedrig, weil der Wert seiner Wohnung vom Landgericht zu niedrig angesetzt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 4, 5 KostO zulässige Erstbeschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist teilweise erfolgreich.
1. Das Landgericht hat in der Teilabhilfeentscheidung ausgeführt:
Der Geschäftswert bestimme sich gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dieses werde beim Antragsteller durch das Interesse an der Beseitigung der Lärmbeeinträchtigung aus der Wohnung der Antragsgegner bestimmt. Ausgehend von einem Verkehrswert der Wohnung des Antragstellers von etwa 250.000 EUR und einer Wertminderung durch die Beeinträchtigung von 15 % bis 20 % ergebe sich ein materielles Interesse des Antragstellers von 40.000 EUR. Beim Interesse der Antragsgegner sei von den Kosten auszugehen, die für die Parkett- und Fliesenböden angefallen seien, und von den Kosten für die Einbringung ordnungsgemäßer Bodenbeläge. Nach den vorgelegten Kostenaufstellungen und Kostenvoranschlägen ergebe sich ein Betrag von etwa 13.500 EUR. Dementsprechend werde das Interesse aller Beteiligten auf 53.500 EUR geschätzt. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG lägen nicht vor.
2. Der Teilabhilfebeschluß des Landgerichts hält nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Landgerichts, daß es gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung ankommt. Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Interessen von Antragsteller und Antragsgegner. Nach den zu den Akten gegebenen Unterlagen erscheint ein Verkehrswert von 250.000 EUR für die Wohnung des Antragstellers realistisch. Das Ausmaß der Wertminderung hat das Landgericht eher zu niedrig angenommen, da es die höhere Wärmeabstrahlung an der Zimmerdecke in der Wohnung des Antragstellers nicht berücksichtigt hat; doch wirkt sich das im Endergebnis nicht aus.
Auch die Schätzung der Kosten für die Verlegung der Parkett- und Fliesenböden, für deren Entfernung und für die Verlegung neuer Bodenbeläge ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sich auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Neuverlegung und der Eigen...