Leitsatz (amtlich)
1. Es bleibt offen, ob das Angebot eines optionalen Nachunternehmereinsatzes grundsätzlich gewertet werden kann.
2. Wird im Angebot für einzelne Leistungsbereiche ein Nachunternehmereinsatz bis zu 30 % des Gesamtauftragswertes erklärt, stellt diese Angabe wegen der fehlenden konkreten Zuordnung keine vollständige Erklärung zu Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes dar.
Normenkette
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 27.08.2003; Aktenzeichen 12–3-3194.1–34–07/03) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.8.2003 bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Das Staatliche Hochbauamt als Vergabestelle schrieb für den Um- und Erweiterungsbau des Finanzamtes … mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von über 5 Mio. Euro das Gewerk „Trockenbauarbeiten” nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Offenen Verfahren nach § 3a VOB/A Europaweit aus. Nach der Bekanntmachung sollte die Leistung am 3.11.2003 begonnen und spätestens am 7.5.2004 beendet werden.
Die Antragstellerin machte in ihrem Angebot zum geplanten Nachunternehmereinsatz folgende Angaben:
Anlage 1 Verzeichnis Nachunternehmer:
– Trockenbauarbeiten werden wir optional zu 3)0 % von Nachunternehmern ausführen lassen
– Bei Trockenbauarbeiten werden vom Nachunternehmer (optional bis zu 3)0 %) folgende Leistungsbereiche ausgeführt:
Position 1.1.1 bis 1.1.8 – Anteil
Titel 1.2, Position 1.2.1 bis 1.2.3 – Gipskartontrennwände …
Titel 1.3, Position 1.3.1 bis 1.3.6 – Montagetrennwände …
Titel 1.6 – Türelemente in Montagetrennwänden …
Titel 2 – untergehängte Decken Position 2.1.1 bis 2.1.11 anteilig …
Im Formblatt EVM (B) Ang hatte sie unter 5.1 erklärt, dass sie die in der EFB-NU 317 aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer vergeben werde, obwohl ihr Betrieb auf diese Leistung eingerichtet sei, hatte aber im Formblatt EFB Preis 1c keine Angaben zur Kalkulation der Nachunternehmerleistungen gemacht, sondern nur einen Zuschlag auf Nachunternehmerleistungen erklärt, und beim Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen auf Anlage 1 verwiesen.
Nach dem Submissionstermin und nach rechnerischer Prüfung lag das Angebot der Antragstellerin mit 674.288,25 Euro brutto an erster und das Angebot der Beigeladenen mit 674.669,15 Euro brutto an zweiter Stelle. Mit Schreiben vom 9.7.2003 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, ihr Angebot werde nach § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen, weil es geforderte Erklärungen nicht enthalte und nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Die Leistungen, die nach Ziff. 5.1 des Angebotsschreibens von Nachunternehmern ausgeführt werden sollten, seien widersprüchlich und nicht eindeutig beschrieben. In der Anlage 1 Verzeichnis Nachunternehmer sei die Erklärung „optional zu 30 %” enthalten mit der Angabe zu Titeln und Positionen, aber auch anteilige Leistungen ohne Angabe des genauen Umfangs. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag am 28.7.2003 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Die Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 11.7.2003 ihren Ausschluss als vergaberechtswidrig und stellte am 24.7.2003 einen Antrag auf Nachprüfung. Ihre Angaben zum geplanten Nachunternehmereinsatz seien vollständig und eindeutig. Sie habe sich optional die Vergabe von Nachunternehmerleistungen an drei konkret genannte Nachunternehmer vorbehalten, wobei die Höhe der Nachunternehmerleistungen auf 30 % des Gesamtauftrages beschränkt und bezüglich der Art der Leistung durch Angabe der entsprechenden Leistungsverzeichnispositionen konkretisiert worden sei. Dies bedeute, dass die Antragstellerin die Ausführung einzelner Leistungspositionen bis maximal 30 % des Gesamtauftragswertes an Nachunternehmer vergeben könne. Auch bei einer festen Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes von 30 % würde keine rechtliche Verpflichtung bestehen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Genehmigung ausschöpfe. Da der Ausführungszeitraum für November 2003 bis August 2004 geplant sei, könne ein Bieter im Mai 2003 für diesen Zeitraum weder seine eigene Auslastung abschätzen noch absehen, in welchen Teilbereichen welche Arbeiten gem. einzelner Leistungspositionen anfielen, die er möglicherweise an Nachunternehmer vergeben wolle. Dies sei nur anhand konkreter Werkpläne möglich.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 27.8.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat. Trockenbauarbeiten seien in ihrer Ausgestaltung von gleichartiger technischer und wirtschaftlicher Bedeutung und würden in ihrer Gesamtheit sowohl von ihren eigenen Montagekolonnen als auch von denen der Nachunternehmer beherrscht. Die Interessenlage bei einer Gewerkeausschreibung sei daher anders als be...