Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Beschluß über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet worden, so bemißt sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre. Wird außerdem der Beschluß über die Entlastung des Verwalters wegen der Behandlung der Jahresabrechnung angefochten, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Rechtsmittelführers.

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht rechtfertigt nur dann die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Entscheidung darauf beruht. Zur Prüfung dieser Frage muß der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; WEG § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 456/00)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7020/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus mehreren Häusern mit insgesamt 233 Wohnungen und einer Tiefgarage besteht. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 188 mit 524/100.000 Miteigentumsanteilen; ferner ist er zu einem Bruchteil von 1/207 Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage. Die Tiefgarage bildet ein eigenes Teileigentum, dem 6417/100.000 Miteigentumsanteile zugeordnet sind.

In der Eigentümerversammlung vom 16.5.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4, die Jahresabrechnung 1999 als Gesamtabrechnung und als Einzelabrechnungen zu genehmigen sowie der Verwalterin Entlastung zu erteilen. Die für den Antragsteller erstellte Einzelabrechnung weist eine Wohngeldschuld von 4.135,59 DM aus.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.3.2001 den Antrag abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 29.5.2001, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5.6.2001 zugestellt, hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß sich aus den bisherigen Darlegungen des Antragstellers ein Schaden von weniger als 750 Euro ergebe. Mit Schreiben vom 31.5.2001 hat er weiter ausgeführt, die der Jahresabrechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel seien unrichtig; im Abrechnungsjahr 1999 sei ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 1.091,13 DM entstanden. Mit Verfügung vom 20.6.2001 hat das Landgericht dem Antragsteller mitgeteilt, der Beschwerdewert sei nicht erreicht. Diese Verfügung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.6.2001 zugestellt worden. Das Landgericht hat am 5.7.2001 die sofortige Beschwerde verworfen. Der Beschluß ist am 10.7.2001 hinausgegeben worden. Den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde er am 13.7.2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag an das Landgericht hat der Antragsteller ausgeführt, der Beschwerdewert sei seiner Ansicht nach erreicht; im vorliegenden Verfahren könne nichts anderes gelten als in den Verfahren über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1994 (Senatsbeschluß vom 22.4.1999 – 2Z BR 154/98) und über die Jahresabrechnung 1995 (Senatsbeschluß vom 22.4.1999 – 2Z BR 161/98 = NZM 1999, 859), in denen der Senat die Rechtsmittelbeschwer für gegeben erachtet habe. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei unzulässig; der Antragsteller habe selbst ausgeführt, die anteilige Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre, betrage 1.091,13 DM.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde (BayObLG WE 1993, 320).

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht rechtfertigt nur dann die Aufhebung der Entsche...

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