Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde. Sachrüge. Darstellungsmangel. Schuldspruch. Schuldspruchänderung. Kreislaufwirtschaftsgesetz. Bußgeld. Bußgeldverfahren. Bußgeldbescheid. Urteil. Abfall. Abfallbegriff. Abfallbeseitigung. Abfallbehandlung. Abfalllagerung. Abfallverwertung. Grundstück. Pkw. Zulassung. Außerbetriebsetzung. Altfahrzeug. Autowrack. Ersatzteil. Ausbau. Ausschlachten. Teilespender. Anlage. Abfallbeseitigungsanlage. Restauration. Verschrottung. Zweckbestimmung. Zustand. Umwelt. Umweltgefährdung. Gefährdungspotenzial. Verwertung. Tathandlung. Tatbeendigung. Verfahrenshindernis. Verjährung. Verfolgungsverjährung. Verjährungsbeginn. Verjährungsfrist. Verjährungsunterbrechung. Dauerdelikt. Abfallablagerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Autowracks, die allein dem Ausbau von Ersatzteilen dienen sollen, stellen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG schon unter Zugrundelegung des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG dar.

2. Bei unerlaubtem Lagern von Abfällen beginnt die Verjährung, sobald die Tathandlung vorgenommen wurde.

 

Normenkette

KrWG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 28 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; OWiG § 31 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 6, § 80a Abs. 1

 

Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 14.10.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

  • II.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 07.04.2021, der dem Betroffenen zur Last legte, auf seinem Grundstück ein Altfahrzeug außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert oder behandelt zu haben, mit Urteil vom 14.10.2021 wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG schuldig gesprochen und deswegen gegen ihn eine Geldbuße von 500 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil nicht beurteilt werden könne, ob das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

II.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene kaufte vor ca. 4 Jahren einen Pkw BMW 540 i, der am 14.04.1993 erstmals zugelassen und am 18.07.2014 außer Betrieb gesetzt worden war. Er erwarb das Fahrzeug, um es auszuschlachten und als Teilespender für seinen eigenen Pkw zu verwenden. Bei Entdeckung des Fahrzeugs durch die Polizei am 11.11.2020 war das Altfahrzeug unter freiem Himmel abgestellt und ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Es war bereits zu Substanzschäden gekommen; am Fahrzeug fanden sich großflächige Durchrostungen. Die vordere Stoßstange und das BMW-Emblem waren abgebaut. Am Fahrzeug war grüner Bewuchs vorhanden. Das Lenkrad und die Verkleidung der rechten Tür waren teildemontiert. Eine wirtschaftliche Restauration des Fahrzeugs war angesichts seines Zustands ausgeschlossen. Das Fahrzeug wurde am 19.03.2021 vom Betroffenen verschrottet.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, sodass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

1. Der Schuldspruch wegen Behandelns von Abfällen wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar ist die Wertung des Amtsgerichts, dass es sich bei dem Altfahrzeug um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelte, aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Denn es sind schon die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG gegeben. Hiernach muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dass das Altfahrzeug - entgegen der Einlassung des Betroffenen - nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration zugeführt werden sollte, hat das Amtsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen. Auch die von § 3 Abs. 4 KrWG ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge