Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Notvorstands, auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1
Leitsatz (amtlich)
Das Mitglied eines die Stiftungsorgane nur beratenden Stiftungsbeirats ist nicht Beteiligter, der die Bestellung eines Notvorstands beantragen kann.
Normenkette
BGB §§ 86, 29
Verfahrensgang
LG Regensburg (Gerichtsbescheid vom 22.09.1999; Aktenzeichen 5 T 475/99) |
AG Regensburg (Gerichtsbescheid vom 04.02.1999; Aktenzeichen 16 AR 125/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 22. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Unter der Bezeichnung „Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)” wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3.1.1974 (MABl S. 35) zehn Einzelstiftungen zusammengelegt, deren älteste bis in das 13. Jahrhundert zurückreicht. Danach ist die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten wird.
Einen Antrag des Beteiligten zu 1, der Mitglied des Stiftungsbeirates ist, auf Entscheidung über die Rechtsstellung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg wies das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bescheid vom 29.7.1985 zurück und stellte zugleich fest, daß die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg eine allgemeine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten wird. Die u. a. vom Beteiligten zu 1 hiergegen angestrengte verwaltungsgerichtliche Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg am 18.5.1987 zurück. Die Berufung hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 12.12.1989 zurückgewiesen (BayVBl 1990, 719). Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG BayVBl 1990, 728).
Mit am 27.2.1998 beim Registergericht eingegangenen Schreiben beantragte der Beteiligte zu 1, einen Notvorstand zu bestellen, da die vom Stadtrat der Stadt Regensburg beschlossene Stiftungssatzung nichtig sei und deshalb die Stiftung nicht von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten werden könne.
Das Registergericht wies den Antrag mit Beschluß vom 4.2.1999 als unzulässig zurück, da es sich um eine allgemeine Stiftung des öffentlichen Rechts handle, auf die die Vorschriften der §§ 86, 29 BGB keine Anwendung fänden. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 blieb erfolglos. Gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 22.9.1999 wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Dieser sei berechtigt, einen Notvorstand zu beantragen; als Mitglied des Stiftungsbeirats sei er ein Beteiligter im Sinne von § 29 BGB. Das Registergericht habe jedoch den Antrag auf Bestellung eines Notvorstands zu Recht als unzulässig verworfen. Bei der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg handle es sich um eine allgemeine Stiftung des öffentlichen Rechts, die von einer öffentlichen Behörde verwaltet werde. Dies sei durch den bestandskräftigen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.7.1985 festgestellt. Hieran sei die Kammer gebunden. Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts fänden die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB keine Anwendung. Der Beschwerdeführer könne daher nicht die Bestellung eines Notvorstands beantragen.
2. Das Registergericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handle. Dabei hat es die Regelung des § 17 a GVG außer acht gelassen. Sofern es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht gegeben hält, hätte es eine Verweisung gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG aussprechen müssen. Ob das Registergericht auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs abstellt, geht aus seiner Entscheidung nicht eindeutig hervor; es führt jedoch keine andere fehlende Prozeßvoraussetzung auf. Im übrigen hätte das Registergericht, sofern es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben angesehen hätte, über die Rüge der Stiftung gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG vorab entscheiden müssen. Wegen dieser Versäumnisse des Registergerichts hätte das Landgericht als Beschwerdegericht selbst in die erforderliche Prüfung eintreten müssen (BGH NJW 1996, 591).
3. Dieser Verfahrensfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung, da der Senat diese Prüfung nachholen (vgl. BGH NJW 1995, 2851) und selbst abschließend entscheiden kann.
a) Für den vorliegenden Antrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Entscheidend ist hierfür im Zivilprozeß der Sachvortrag des Antragstellers (vgl. BGHZ 133, 240/243). In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wir...