Leitsatz (amtlich)
Zur Wertung von Nebenangeboten im Brückenbau über eine Bundeswasserstraße.
Normenkette
VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3, Nr. 5
Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 28.10.2002; Aktenzeichen 320. VK-3194-32/02) |
Tenor
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekammer Nordbayern vom 28. Oktober 2002 zu verlängern, wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf weitergehende Bewilligung von Akteneinsicht wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Stadt K. (Antragsgegnerin und Vergabestelle) plant eine Verbindung zwischen der Staatsstraße 2435 und der Bundesstraße 26, deren wesentlichen Teil der Neubau einer Mainbrücke bildet. Das Brückenbauwerk mit einem geschätzten Auftragswert von über 5 Mio. EUR wurde im Offenen Verfahren europaweit am 15.3.2002 ausgeschrieben. Vorgesehen ist ein Brückenüberbau als dreifeldriger Stahlverbunddurchlaufträger mit Stützweiten von 96,80 m, 138 m und 71 m sowie quer vorgespannter Betonfahrbahnplatte.
Maßgeblich für die möglichen Konstruktionshöhen des Überbaus sind die fest vorgegebene Straßengradiente und die lichte Höhe mit mindestens 3,5 m unter Mainuferflächen und mindestens 6,40 m über höchstem Schiffahrtswasserstand (HSW). Dies bedingt für die Stützpfeiler maximale Konstruktionshöhen von 6,3 m (Ost) und 6,9 m (West). Mittel- und Seitenöffnungen sind nach der Ausschreibung parabelförmig gevoutet und als Konstruktionshöhen für das Mittelfeld mindestens 4 m, für das Auflager (Widerlager) Ost 3,10 m und das Auflager (Widerlager) West 3,60 m gewünscht.
Nach der Baubeschreibung (Nr. 1.3) sind Nebenangebote unter anderem unter folgenden Bedingungen zugelassen:
„…
7. Bei Nebenangeboten dürfen nachfolgend aufgeführten Größen und sichtbaren geometrischen Abmessungen nicht verändert werden:
- Lage, Geometrie, Verkleidung der Pfeiler und Widerlager
- Tragwerksunterkante
- Lichtraumprofile der Bundeswasserstraße Main
8. Mengenmehrungen gegenüber dem bauamtlichen LV (Leistungsverzeichnis) sind zu berücksichtigen und mit Mengen- und Preisangaben auszuweisen.
…
12. Die Gestaltungselemente der Widerlager und der Überbauten, der Portale einschl. Flügel sind beizubehalten.”
Als Zuschlagskriterien sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die allgemeinen Kriterien Preis, Fristen und Vergütungsbedingungen sowie die technischen und wirtschaftlichen Kriterien Qualität, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Gestaltung, Konstruktion, Wartung, Technische Beratung und Betriebskosten aufgeführt.
Die Antragstellerin gab zur Angebotseröffnung am 7.5.2002 ein Hauptangebot und acht Nebenangebote, die Beigeladene ein Hauptangebot und drei Nebenangebote ab. In die engere Wahl kamen das Hauptangebot der Antragstellerin mit einer Summe von 6.296.985,15 EUR, deren Nebenangebot 2 mit einer Summe von 5.594,451,47 EUR, das Hauptangebot der Beigeladenen mit einer abschließenden Summe von 6.452.825,61 EUR sowie deren Nebenangebote 1 und 2. Das Nebenangebot 2 schließt mit einer Bruttoangebotssumme von 5.972.226, 36 EUR und hat eine Stahlverbundbrücke als offener Querschnitt mit reduzierter Bauhöhe zum Gegenstand. Das Nebenangebot 1 der Beigeladenen entspricht dem Nebenangebot 2, weist jedoch keine reduzierte Bauhöhe auf und ist noch um rund 29.000 EUR günstiger als das Nebenangebot 2. Das Nebenangebot 2 der Antragstellerin beinhaltet einen Spannbetonüberbau mit externer Vorspannung und Quervorspannung.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf das Nebenangebot 2 der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Sie teilte der Antragstellerin am 12.9.2002 unter anderem mit, daß ihr Hauptangebot nicht den Zuschlag erhalten könne, weil ein wirtschaftlicheres Nebenangebot in Form einer Stahlverbundbrücke als offener Querschnitt mit reduzierter Bauhöhe vorliege. Das Nebenangebot 2 der Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Spannglieder nicht in Stegen verlegt seien. Die Antragstellerin rügte dies unter dem 18.9.2002 und beanstandete unter anderem, daß das Nebenangebot 2 der Beigeladenen nicht die Bedingungen der Ausschreibung erfülle und nicht gleichwertig sei. Die Antragsgegnerin half nicht ab, was sie der Antragstellerin am 23.9.2002 bekanntgab und dabei noch darauf hinwies, daß auch das gewertete Nebenangebot 1 der Beigeladenen erheblich unter den Angeboten der Antragstellerin liege. Mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 25.9.2002 hat die Antragstellerin demgemäß im wesentlichen begehrt, ihr eigenes Hauptangebot mit Nebenangeboten ordnungsgemäß sowie die Nebenangebote 1 und 2 der Beigeladenen dahin zu werten, daß sie die Bedingungen der Ausschreibung nicht erfüllen, zum Amtsentwurf nicht gleichwertig seien, zumindest aber nicht das annehmbarste Angebot darstellten.
Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 28.10.2002 hat die Vergabekammer den Antrag abgewiesen. Die Nichtberücksichtigung des Nebenangebots 2 der Antragstellerin hat die Kammer bestätigt. Soweit der Nachprüfungsantrag sich auf die Nebenangebote der Beige...