Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Antrag, von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seiner Wohnung zu verlangen, abgelehnt, ist die Anfechtung dieses Negativbeschlusses durch den Wohnungseigentümer, um dessen Wohnung es geht, i.d.R. rechtsmissbräuchlich.
2. Die Eigentümerbeschlüsse, die in einer von dem von den Wohnungseigentümern bestellten Verwalter einberufenen Versammlung gefasst wurden, sind nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der Bestellungsbeschluss angefochten wurde und möglicherweise für ungültig erklärt wird.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 26.08.2003; Aktenzeichen 6 T 4783/01) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 41 UR II 22/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 26.8.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 29.10.1999 zu Tagesordnungspunkt 1 als unzulässig abgewiesen wird.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird in Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen für jeden Rechtszug auf 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller leistet für seine beiden Wohnungen seit längerer Zeit keine Wohngeldzahlungen mehr mit der Begründung, solange die weitere Beteiligte Verwalterin sei, zahle er nicht.
In der Versammlung vom 29.10.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 den Antrag ab, von dem Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen; unter TOP 2 beschlossen sie verschiedene Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin von Anfang an nichtig sei; ferner hat er die beiden Eigentümerbeschlüsse vom 29.10.1999 angefochten und beantragt, sie für ungültig zu erklären. Das AG hat die Anträge am 7.11.2001 abgewiesen, das LG hat durch Beschluss vom 26.8.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und diesem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Der ursprüngliche Mangel der Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin sei spätestens in der Eigentümerversammlung vom Jahr 1994 geheilt worden. Insoweit werde auf den Beschluss vom 18.7.2001 verwiesen. Am 10.7.1998 sei die weitere Beteiligte erneut zur Verwalterin bestellt worden, so dass eine Auswirkung der zunächst fehlerhaften Bestellung für die Folgezeit ausscheide.
Was die Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 1 betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese gegen die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung verstoße; auch habe der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Dasselbe gelte für den Eigentümerbeschluss zu TOP 2. Die weitere Beteiligte sei 1998 ordnungsgemäß bis zum 31.12.1999 bestellt worden. Gegen das Tätigwerden der Sch.-GmbH sei nichts einzuwenden. Die weitere Beteiligte habe bei ihrer Bestellung im Jahr 1998 erklärt, sie werde der Sch.-GmbH Untervollmacht erteilen; die Gesamtverantwortung liege aber bei ihr. Unter diesen Voraussetzungen sei sie von den Wohnungseigentümern bestellt worden. Auch sei ein Verwaltungsbeirat wirksam bestellt worden.
2. Die Entscheidung hält im Wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler hat das LG die Abweisung des Antrags, die Nichtigkeit der Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten festzustellen, durch das AG unter Hinweis auf eine rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18.7.2001 und eine spätere Neubestellung der weiteren Beteiligten bestätigt. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die seinen Antrag rechtfertigen können.
b) Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 29.10.1999 zu TOP 1, durch den ein Antrag, vom Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen, abgelehnt wurde, ist wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abzuweisen. Nach der Entscheidung des BGH vom 17.7.2003 ist im Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nicht zu prüfen; da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung diene, genüge grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen; es sei nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen sei oder sonst einen Nachteil erleide (BGH v. 17.7.2003 – V ZB 11/03, BGHReport 2003, 1189 = MDR 2003, 1222 = NJW 2003, 3124).
Im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller durch den Negativbeschluss der...