Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich hat ein Beigeladener im Verfahren vor der Vergabekammer seine eigenen Kosten selbst zu tragen.

 

Normenkette

GWB §§ 109, 128 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Nordbayern (Aktenzeichen 320. VK-3194-23/00 und 24/00)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß der Vergabekammer Nordbayern vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Vergabestelle hat für die Erweiterung der Technischen Zentrale der Universität ein Vergabe verfahren durchgeführt. Es gingen mehrere Angebote, unter anderem der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 ein.

Die Beteiligte zu 1 hat am 28.8.2000 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Dieses Verfahren hat das Aktenzeichen 23/00 erhalten. Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, ihr Angebot sei entgegen der Auffassung der Vergabestelle ausschreibungskonform; sie müsse den Auftrag erhalten, weil sie das günstigste Angebot unterbreitet habe. Am 21.9.2000 hat die Beteiligte zu 1 ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen.

Die Beteiligte zu 2 hat am 7.9.2000 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 24/00 geführt worden. Die Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Auffassung der Vergabestelle gewandt, ihr Angebot entspreche nicht den Ausschreibungsbedingungen. Sie hat beantragt, der Vergabestelle zu untersagen, die Ausschreibung aufzuheben. Außerdem hat sie den Hilfsantrag gestellt, der Vergabestelle zu untersagen, den Auftrag im Verhandlungsverfahren einem anderen Unternehmen zu erteilen, und die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag ihr selbst zu erteilen.

Die Beteiligte zu 4 wurde von der Vergabekammer zu beiden Verfahren beigeladen. Sie hat sich an beiden Verfahren beteiligt und beantragt, die Ausschreibung aufzuheben, weil kein Angebot eingegangen sei, welches den Ausschreibungsunterlagen entspreche. Zur Begründung hat sie auf das Vorbringen der Vergabestelle Bezug genommen. Die Beigeladene hat sich auch an der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer beteiligt und war dabei durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

Mit Beschluß vom 28.9.2000 hat die Vergabekammer den Antrag der Beteiligten zu 2 abgelehnt und ausgesprochen, daß die Vergabestelle die Ausschreibung aufheben kann. Die Kosten des Verfahrens 23/00 hat sie der Beteiligten zu 1 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens 24/00 hat sie der Beteiligten zu 2 auferlegt. Außerdem hat die Vergabekammer ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 4 ihre Auslagen in beiden Verfahren selbst zu tragen hat und daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2000 hat die Beteiligte zu 4 gegen den ihr am 4.10.2000 zugestellten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihre Kosten im Verfahren 23/00 der Beteiligten zu 1 und ihre Kosten im Verfahren 24/00 der Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Außerdem hat sie beantragt auszusprechen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beteiligte zu 4 in beiden Verfahren notwendig gewesen sei.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das für den Sitz der Vergabekammer Nordbayern zuständige Vergabegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 116 Abs. 4 GWB, § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu, § 16 Abs. 3 GZVJu).

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde, die lediglich die Kostenentscheidung betrifft, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 56, 155/156; BGH WuW/E 2739/2741).

Das Rechtsmittel ist in dem gemäß §§ 116 ff. GWB vorgesehenen Beschwerdeverfahren statthaft. Die Kostenentscheidung ist selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG). Nach Ansicht des Senats ist hierfür gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB das Beschwerdeverfahren in Vergabesachen eröffnet. Der weitgefaßte Wortlaut dieser Vorschrift („Entscheidungen der Vergabekammer”) umfaßt auch Beschlüsse über Nebenentscheidungen (BayObLG NZBau 2000, 99). Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 GWB kann auch ein Beigeladener sofortige Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 117 Abs. 1 und 2 GWB).

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Beteiligten zu 4 steht ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Offenbleiben kann somit, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beteiligte zu 4 in beiden Verfahren notwendig war.

a) Nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen „des Antragsgegners” zu erstatten. Hieraus ergibt sich, daß grundsätzlich nur den Hauptbeteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) ein Aufwendungsersatzanspruch zustehen kann; ein Beigeladener – hier also die Beteiligte zu 4 – ist kein Antragsgegner (Reidt/Glahs Vergaberecht § 128 Rn. 22; Boesen Vergaberecht § 128 Rn. 46).

b) Nach § 128 Abs. 4 Satz 3...

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