Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 17.02.2021; Aktenzeichen ST StVK 1146/20)

 

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen R... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 17. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 € festgesetzt.
 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Straubing.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.12.2020 begehrte der Antragsteller die Justizvollzugsanstalt Straubing zu verpflichten, ausgehende Behörden- und Gerichtspost, die auf dem behördeninternen Transportweg weitergeleitet wird, nicht mehr zu kontrollieren.

Dem war ein entsprechender Antrag vom 15.12.2020 an die Justizvollzugsanstalt vorausgegangen, "ausgehende Behörden- und Gerichtspost, die auf dem behördeninternen Transportweg eigenverantwortlich abgeliefert wird, unkontrolliert weiterzuleiten, da ich das bereits seit Mi., 09. Sept. 2020 so beanstandungslos praktizierte. Es besteht Bestandschutz."

Diesen Antrag hatte die Anstalt am 23.12.2020 mündlich abgelehnt.

Die Justizvollzugsanstalt beantragte mit Schreiben vom 21.1.2021, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie nehme aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.8.2020 (Az. 204 StObWs 303/20) bei an die Strafvollstreckungskammer adressierten Schreiben nur noch eine Sichtkontrolle vor. Eine Inhaltskontrolle finde nicht statt.

Mit Schreiben vom 8.2.2021 machte sie ergänzende Ausführungen.

Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.2.2021.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 17.2.2021 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 19.2.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.2.2021 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er dessen Aufhebung und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beantragt und hierbei die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 4.3.2021, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.3.2021 Stellung.

II.

Die insbesondere zur Rechtsfortbildung zulässige Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Strafvollstreckungskammer den allgemein gehaltenen Antrag des Strafgefangenen, die Justizvollzugsanstalt Straubing zu verpflichten, ausgehende Behörden- und Gerichtspost, die auf dem behördeninternen Transportweg weitergeleitet wird, nicht näher zu kontrollieren, zu Recht abgelehnt hat. Denn die Antragsgegnerin ist als Justizvollzugsanstalt des höchsten Sicherheitsgrades befugt, Schreiben des Antragstellers, die an Gerichte und Behörden, soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG handelt, gerichtet sind, jedenfalls einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

1. Die Justizvollzugsanstalt Straubing kann sich als Justizvollzugsanstalt des höchsten Sicherheitsgrades hinsichtlich der generellen Befugnis zur Überwachung des Schriftverkehrs der Gefangenen ohne Einzelfallprüfung auf die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt berufen.

a) Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG lässt die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten, sofern nicht die Ausnahmefälle des Art. 32 Abs. 1 und 2 BayStVollzG vorliegen, ohne Anwesenheit des Gefangenen zu, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Überwachung bedeutet die optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und die Wahrnehmung des Inhalts (Textkontrolle; vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 1.7.2021, BayStVollzG Art. 32 Rn. 2).

Hierbei handelt es sich gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG um eine zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 Abs 1 GG) hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 StVollzG BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.7.2006 - 1 Vollz (Ws) 481/06, juris Rn. 12; Haß, NJW 1979, 2527). Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225, juris Rn. 4). Voraussetzung einer Überwachung des Schriftverkehrs nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG ist somit regelmäßig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E Rn. 71.

b) Der Grundsatz...

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