Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von einer mündlichen Verhandlung kann das Beschwerdegericht in einer Wohnungseigentumssache nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände absehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, daß das Beschwerdegericht vor Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits einmal mit den Beteiligten mündlich verhandelt hatte.

2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf selbständige Rechnungsposten beschränkt werden.

3. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Normenkette

WEG §§ 23, 44 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 2/97)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2566/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Juni 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 4. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 3 lediglich wegen der Abrechnungsposten „Wasser-/Kanalgebühren” und „Heizkosten” in den Einzelabrechnungen für die Wohnungen Nr. 13 und 14 des Antragstellers sowie wegen der Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt wird.

II. Der Antragsteller hat zwei Drittel der Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht, des Beschwerdeverfahrens und des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; das restliche Drittel haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtsbeschwerde Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner sowie der weitere Beteiligte je zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Landgerichts vom 16. Februar 1998 auf 26.500 DM und für die Zeit nach der Zurückverweisung auf 11.000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert des zweiten Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören die Wohnungen Nr. 13 und 14, die vermietet sind.

Am 4.7.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Jahresabrechnung für das Jahr 1995 und erteilten dem Verwalter für dieses Jahr Entlastung.

In den Einzelabrechnungen für die beiden Wohnungen des Antragstellers sind bei den Hausnebenkosten (Warmwasser-/Kanalgebühren) und den Heizkosten die maßgebenden Daten (Name der Mieter, Wohnungsgröße, Verbrauchseinheiten) der beiden Wohnungen vertauscht. Der Verwalter erstellte daher am 11.9.1996 berichtigte Abrechnungen.

Der Antragsteller hat am 30.10.1996 beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 4.7.1996 und einen weiteren Eigentümerbeschluß vom 12.4.1995 über die Jahresabrechnung für 1993/1994 einschließlich Verwalterentlastung für ungültig zu erklären und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren. Das Amtsgericht hat die beiden Eigentümerbeschlüsse am 17.9.1997 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die Anträge auf Ungültigerklärung der beiden Eigentümerbeschlüsse am 16.2.1998 abgewiesen. Der Senat hat am 9.4.1998 die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen, soweit Gegenstand der Eigentümerbeschluß vom 12.4.1995 war und im übrigen die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 14.6.2000 dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 4.7.1996 gewährt und diesen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt, soweit er die Einzelabrechnungen des Antragstellers und die Entlastung des Verwalters zum Gegenstand hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg. Die vom Landgericht ausgesprochene Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 4.7.1996 wird lediglich auf die Abrechnungsposten „Wasser-/Kanalgebühren” sowie „Heizkosten” beschränkt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Verwalter habe eingeräumt, im Jahr 1996 von seiner Gewohnheit abgewichen zu sein, Jahresabrechnung und Einladung zur Eigentümerversammlung zusammen zu versenden. Damit bestünden Zweifel daran, daß der Antragsteller die Einladung erhalten habe. Ihm sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.

Der Antragsteller wende sich nicht gegen die in der Jahresabrechnung festgestellten Gesamteinnahmen und -ausgaben. Er habe vorgetragen, die maßgeblichen Daten seien bei den Heizkosten für seine beiden Wohnungen vertauscht worden. Dies habe der Verwalter eingeräumt un...

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