Die Miteigentümer müssen sich darüber einigen, sich gegenseitig Sondereigentum einzuräumen. Diese Änderung bedarf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG.[1]
Formulierung der Einigung
"Wir sind uns über den vorstehenden Eigentumsübergang einig (§ 4 Abs. 2 WEG) und bewilligen und beantragen die entsprechende Anlegung von Wohnungsgrundbüchern."
Die Einräumung des Sondereigentums bedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sie muss also bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teile vor einer zuständigen Stelle – i. d. R. einem Notar (vgl. § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB) – erklärt werden. Sondereigentum kann dabei gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
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