Die Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und/oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne müssen daher durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[1]

Streitig ist, ob dem Grundbuchamt die Einigung nachgewiesen werden muss (materielles Konsensprinzip; § 20 GBO)[2] oder ob die Eintragungsbewilligungen der Miteigentümer genügen (formelles Konsensprinzip; § 19 GBO).[3]

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