Die Teilungserklärung umfasst i. d. R. die Eintragungsbewilligung.[1] Das ist aber nicht zwingend. Die Eintragungsbewilligung muss einen klaren und bestimmten Inhalt haben. Ihr muss unzweideutig zu entnehmen sein, dass eine bestimmte Eintragung in das Grundbuch gewollt ist, an welchem Grundstück diese eingetragen werden soll, wer die Bewilligung abgibt und welchen Inhalt diese haben soll. Nach § 28 Satz 1 GBO ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Eintragungsbewilligung sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG als Anlagen der Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. "Beifügen" bedeutet nicht, dass diese gem. §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 44 BeurkG mitbeurkundet werden müssten.[2] Es reicht eine Vorlage. Außerdem muss die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden.[3] Eine körperliche Verbindung ist dazu nicht erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge