Die Teilungserklärung ist keine Verfügung[1] und kein Vertrag, sondern eine einseitige empfangsbedürftige, aber eigentümliche Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt.[2] § 878 BGB ist nach h. M. indes analog anwendbar.[3] Dies gilt auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung.[4] Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind aus diesem Grund unbeachtlich. Die Teilungserklärung wird als Willenserklärung wirksam, wenn sie der für die Entgegennahme für Eintragungsanträge zuständigen Person (§ 13 Abs. 3 GBO) zugeht (§ 130 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB).[5] Eine Bindung ist damit aber nicht verbunden. Die Teilungserklärung kann also nicht nur bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher geändert/widerrufen werden, sondern auch später noch. Eine Stellvertretung ist möglich, eine Stellvertretung ohne Vertretungsmacht aber nicht (§ 180 Satz 1 BGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?