Der aufteilende Eigentümer muss bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) zu kennzeichnen (siehe hierzu auch oben Kap. 2.2.2). Damit ein Raum sachenrechtlich zugeordnet werden kann, müssen im Wesentlichen außerdem 2 Anforderungen erfüllt sein[1]:

  1. Der Raum muss sondereigentumsfähig sein.
  2. Es besteht eine räumliche Umfassung des Raums innerhalb eines Gebäudes.[2]
 

Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Ein Aufteilungsplan oder eine Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen bei der Teilungserklärung noch nicht vorliegen.[3]

[1] Elzer, NotBZ 2017, S. 13, 14.
[3] Siehe zu Aufteilungsplan Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung (ZertVerwV), Kap. 2.1 und zu Abgeschlossenheitsbescheinigung Kap. 2.2.

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