Die Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und/oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne müssen daher durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[1] Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 AVA durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel ersichtlich zu machen oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung (s. auch § 8 Abs. 3 AVA).

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