Die Wirksamkeit der Teilungserklärung hängt grundsätzlich nicht von der Zustimmung eines dinglich berechtigten Dritten ab.[1] Denn der Haftungsgegenstand als Ganzes bleibt unverändert, da die Summe aller Wohnungseigentumsrechte mit dem ungeteilten Grundstück identisch ist. Der aufteilende Eigentümer, der im gesetzlichen Güterstand lebt, bedarf auch keiner Zustimmung seines Ehegatten, wenn es sich bei dem Grundstück um sein Gesamtvermögen i. S. d. § 1365 BGB handelt.[2] Denn die Aufteilung ist keine Verfügung. Mit ihr wird kein Eigentum übertragen.

Eine Zustimmung kann nach h. M. ausnahmsweise erforderlich sein, z. B., wenn durch den Bau des Gebäudes ein Wegerecht verletzt werden würde oder ggf., wenn sich eine Dienstbarkeit auf eine Fläche bezieht, die ein Wohnungseigentümer nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung allein benutzen darf.[3] Ferner kann das Wirksamwerden einer Veräußerungsbeschränkung zur Anwendung des § 878 BGB auf die zu diesem Zeitpunkt dem Grundbuchamt bereits vorliegenden Eigentumsumschreibungsanträge anderer Erwerber führen.[4]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?