Einen ersten nennenswerten Eingriff erfuhr das WEG im Jahr 1973. Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass sich das WEG in seiner Grundkonzeption bewährt habe.[1] Es seien jedoch Einzelprobleme des Wohnungseigentums zu lösen: die unbefristete Möglichkeit der Verwalterbestellung, die Frage der Begründung von Wohnungseigentum an einem Gebäude, das auf 2 oder mehr Grundstücken errichtet ist, und Fragen beim Grundbuchvollzug in Bezug auf Stellplätze.
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