Nach § 71k Abs. 1 GEG kann bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz eine Heizungsanlage eingebaut und aufgestellt werden, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar ist, auch wenn sie nicht die Anforderungen von § 71 Abs. 1 oder Abs. 9 GEG zur Wärmeerzeugung erfüllt.

Voraussetzung ist, dass

  • das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die zuständige Behörde unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat. Der Wärmeplan muss auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt worden sein, also auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung nach dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetz;
 

Wärmeplanung vor 1.1.2024

Hieraus folgt, dass wohl eine kommunale Wärmeplanung, die vor Inkrafttreten des GEG 2024 veröffentlicht wurde, keine geeignete Grundlage darstellt. Abschließend und sicher kann das allerdings nicht beurteilt werden, da eine nach § 5 Abs. 1 WPG auf Grundlage des Landesrechts erfolgte Wärmeplanung weiterhin maßgeblich sein soll.

  • die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat und
  • dieses spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30.6.2028 einen einvernehmlichen und verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des 31.12.2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben.

Festgelegt sein muss darin mindestens,

  • in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf Wasserstoff erfolgt,
  • wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung mit Wasserstoff finanziert wird, insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll, und
  • mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt.

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