B möchte ein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Grundstück mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belasten. Diesen Antrag bewilligt nach § 19 GBO für die Wohnungseigentümer der Verwalter. Das Grundbuchamt meint, diese Bewilligung sei unerheblich. Es müsse sich jeder Wohnungseigentümer erklären. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

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