Die Wohnungseigentumsanlage mit 45 Wohnungseigentumsrechten und 11 Teileigentumsrechten befindet sich in Bahnhofsnähe. Nach der Gemeinschaftsordnung ist in der Wohnungseigentumsanlage die Benutzung der Wohnungseigentumsrechte nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Benutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf allerdings mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigern. Wohnungseigentümer K geht vor diesem Hintergrund gegen Wohnungseigentümer B vor. Dieser ist Eigentümer von 2 Wohnungseigentumsrechten. In einer der beiden ihm gehörenden Wohnungen, einer 3-Zimmer-Wohnung, wird der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete Appartement angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung liegt nicht vor. Das AG gibt der Unterlassungsklage statt. Hiergegen legte B Berufung ein. Es handele sich um eine "diskrete" Prostitutionsausübung, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.

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