Verfügt ein Wohnungsunternehmen über einen eigenen Reparaturbetrieb, so können nur die tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Anteils an den Gemeinkosten verlangt werden.[1] Ein privater Vermieter hat Anspruch auf Ersatz der Materialaufwendungen und auf Vergütung der geleisteten Arbeitszeit. Diese Vergütung wird häufig auf 5,11 EUR bis 7,67 EUR pro Stunde geschätzt. Die ansonsten üblichen Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer kann der Vermieter dann verlangen, wenn er selbst einen Betrieb unterhält, der sich mit Reparaturen der infrage stehenden Art befasst.

[1] BGHZ 54 S. 88.

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