Das AG hält die Anfechtungsklage für unzulässig. Die Eigentümer hätten keinen "Beschluss" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst, der angefochten werden könne. Trotz der Verkündung sei kein Beschluss gefasst worden. Die Verkündung eines Beschlusses sei nicht die einzige Entstehens- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung eines im schriftlichen Umlaufverfahren gefassten Beschlusses. K könne aber gemäß seinem Hilfsantrag die Feststellung verlangen, es sei kein Umlaufbeschluss gefasst worden. Das rechtliche Interesse an der Feststellung ergebe sich daraus, dass durch das Schreiben des Verwalters der (Rechts-)Schein einer (negativen) Beschlussfassung erzeugt worden sei. Selbst die Beklagten hätten in ihrer Klageerwiderung die Auffassung vertreten, dass es sich um einen "Negativbeschluss" handele. Es habe also unterschiedliche Auffassungen der Wohnungseigentümer über die Gültigkeit dieses Beschlusses gegeben. Im Übrigen komme noch hinzu, dass nicht nur der Kläger, sondern die Mehrheit der Wohnungseigentümer – was unstreitig sei – daran interessiert seien, dass die Ausführung der Holzschutzarbeiten nicht per Beschluss "abgelehnt" worden sei.

Hinweis

  1. Zum Beschluss außerhalb einer Versammlung siehe zunächst die Hinweise zu der Entscheidung aus Bremen (LG Bremen, Urteil v. 2.10.2020, 4 S 188/19). Ich habe dort und hier und werde auch später nicht mehr von einem "schriftlichen Beschluss sprechen". Der Grund hierfür liegt darin, dass die Zustimmungen der Wohnungseigentümer nur der Schriftform bedürfen. Der Begriff "Beschluss außerhalb der Versammlung" macht außerdem deutlicher, worum es geht.
  2. Die Entscheidung ist falsch. Der Verwalter hat bei der Feststellung und Verkündung – siehe auch dazu die Hinweise zu der Entscheidung aus Bremen – meines Erachtens alles richtig gemacht. Da der Beschlussantrag nicht die notwendige Mehrheit auf sich vereinigt hatte, hatten die Wohnungseigentümer einen Negativbeschluss gefasst. Diesen Negativbeschluss hatte der Verwalter festzustellen und zu verkünden. Die AG-Sichtweise ist allenfalls vertretbar, wenn man mit der früher herrschenden Meinung davon ausginge, dass dann, wenn einem Beschluss außerhalb der Versammlung nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen, ein Nichtbeschluss vorliegt (siehe auch dazu die Hinweise zur Entscheidung aus Bremen). Diese Meinung dürfte allerdings – jedenfalls im aktuellen Recht – kaum gut vertretbar sein.

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