4.3.1 Klagebegründungsfrist

Die Begründung der Anfechtungsklage hat gemäß § 45 Satz 1 WEG binnen zweier Monate seit Beschlussfassung zu erfolgen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Klagebegründungsfrist

Die Beschlussfassung erfolgt in der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.5.2021. Wohnungseigentümer W erhebt am 31.5.2021 Anfechtungsklage. Die Klage ist bis spätestens 12.7.2021 (Eingang bei Gericht) zu begründen, da der 11.7.2021 auf einen Sonntag fällt und mithin nach § 193 BGB der nächste Werktag maßgeblich ist.

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Frist zur Klageerhebung nicht mit der zu ihrer Begründung etwa dergestalt zusammenhängt, dass spätestens einen Monat nach Klageerhebung auch die Begründung bei Gericht eingehen müsste. Beide Fristen können vielmehr unabhängig voneinander voll ausgenutzt werden. Selbstverständlich kann die Klage mit Klageerhebung auch sogleich begründet werden. Zu beachten ist grundsätzlich, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 45 Satz 2 WEG nicht möglich ist. Eine dennoch bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.[2]

4.3.2 Versäumen der Klagebegründungsfrist

Auch hinsichtlich der Frist zur Klagebegründung ist die Bestimmung des § 45 Satz 2 WEG zu beachten, wonach bei Versäumen der Klagebegründungsfrist in entsprechender Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Voraussetzung ist auch hier, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist und die Klagebegründung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei Gericht eingeht.

4.3.3 Sachverhaltsdarstellung/Anfechtungsgründe

In der Klagebegründung ist der der Anfechtung zugrunde liegende Sachverhalt darzustellen. Die Angabe von anspruchsbegründenden Rechtsnormen ist immer entbehrlich. Bei der Anfechtungsklage ist darzulegen, aus welchen Gründen der entsprechende Beschluss angefochten wird bzw. gegen welche Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung er verstößt. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben. Dass dieser sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.[1] Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist der Kläger also gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt. Ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen.[2] Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.[3]

 

Tipp: Beweise anbieten

Soweit möglich, sollten zu Tatsachenbehauptungen immer Beweise angeboten werden. Liegen diese bereits in Form von Schriftstücken vor, sollten sie der Klagebegründung als Anlagen beigefügt werden.

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