6.1 Rücksprache mit Anwalt halten

Setzt sich der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereits von sich aus im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Verwalter in Verbindung, sollte sich zur Sicherheit der Verwalter mit dem Anwalt in Verbindung setzen und um Auskunft bitten, ob dieser sämtliche benötigten Informationen für die mündliche Verhandlung hat.

6.2 Vorsorglich Eigentümerliste bereithalten

Altverfahren

Auch hier gilt, dass in Beschlussanfechtungsverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, noch altes Recht gilt. Nach neuem Recht spielt zwar die Eigentümerliste keine Rolle mehr, da die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist, für Altverfahren ist sie dennoch weiterhin von Bedeutung. Für den Fall, dass das Gericht den Verwalter verpflichtet hat, eine Eigentümerliste zu den Gerichtsakten zu reichen und er dieser Pflicht bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, sollte er spätestens jetzt eine Eigentümerliste zur Übergabe an das Gericht bereithalten. Würde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung immer noch keine Eigentümerliste vorliegen, müsste neu terminiert werden.

Anders verhält es sich freilich dann, wenn der Kläger in seiner Klageschrift nicht angeregt hatte, das Gericht möge dem Verwalter das Einreichen einer Eigentümerliste aufgeben. Dann ist es seine Sache und Aufgabe, eine Eigentümerliste vorzulegen. Den Verwalter treffen dann keinerlei Pflichten. Hat der klagende Eigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Eigentümerliste vorgelegt, so ist seine Klage unzulässig und abweisungsreif. In der Praxis flüchten dann die den Kläger vertretenden Anwälte in die Säumnis und lassen Versäumnisurteil ergehen. Sie können dann also noch später die Eigentümerliste nachreichen, da nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil das Verfahren fortgesetzt wird. Verhandelt allerdings in einem solchen Fall auch der Anwalt der Beklagten nicht, tritt das Ruhen des Verfahrens ein.

6.3 Anwesenheitsrecht/Anwesenheitspflicht

Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Verwalters angeordnet, ist der Verwalter zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das persönliche Erscheinen des Verwalters als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zur näheren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erforderlich sein, wobei der Verwalter auch ermächtigt ist, einen Vergleich zu schließen. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.[1]

Im Übrigen steht es dem Verwalter frei, ob er an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

6.4 Rederecht des Verwalters

Fungiert der Verwalter als Vertreter der übrigen beklagten Wohnungseigentümer in Altverfahren bzw. als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Verfahren, die nach dem 30.11.2020 anhängig wurden und führt er das Verfahren für sie, hat er selbstverständlich ein Rederecht. Allerdings ist von allen Verfahrensbeteiligten zu beachten, dass der Richter den Vorsitz in der Verhandlung führt und grundsätzlich entscheidet, wer zu welchem Zeitpunkt reden darf. Nimmt der Verwalter an der mündlichen Verhandlung teil und ist mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Rechtsanwalt beauftragt, kann zwar das Gericht Fragen an ihn richten. Ein eigenes Rederecht hat er aber nur dann, wenn er dem Rechtsstreit entweder aufseiten des klagenden Wohnungseigentümers oder aufseiten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beigetreten ist. Ansonsten hat der Verwalter selbst kein Rederecht.

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