Wohnungseigentümer K erhebt im Dezember 2022 eine Beschlussersetzungsklage. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B soll verurteilt werden, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse jeweils für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020 zu beschließen, mit der Maßgabe, dass die von allen Wohnungseigentümern zu tragenden Lasten und Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile und hinsichtlich der Heizungs- und Warmwasserkosten nach den Vorgaben der HeizkostenV verteilt werden sollen. K gibt an, auf einer Versammlung im November 2022 habe ein entsprechender Beschlussantrag keine Mehrheit gefunden. Seines Erachtens seien bei der Beschlussersetzung die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung zu beachten.

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