1 Leitsatz
Für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit verfügt.
2 Normenkette
§§ 26 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
3 Das Problem
In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es nur die Wohnungseigentümer K und B. K klagt im Wege der Beschlussersetzungsklage auf einen Verwalter. Im Laufe des Rechtsstreits einigen sich die Parteien auf eine Verwalterbestellung und erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
4 Die Entscheidung
Das LG meint, K müsse die Kosten tragen. Zwar habe jeder Wohnungseigentümer auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft einen Anspruch auf einen Verwalter.
K habe B aber vor der Klageerhebung nicht mit der Frage befasst. B hätte sich vorgerichtlich auch nicht grundsätzlich gegen eine Verwalterbestellung gewandt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle im Übrigen bereits deshalb, weil K auf einer Versammlung die Mehrheit gehabt und daher mit seinen Stimmen auch gegen den Widerstand des B einen Verwalter hätte bestellen können. In einer derartigen Konstellation bedürfe es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetzungsklage.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage. Ein Wohnungseigentümer meint, es fehle die notwendige Entscheidung, durch Beschluss einen Verwalter zu bestellen.
Beschlussersetzungsklage
Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Beschlussersetzungsklage als Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Vorbefassung der anderen Wohnungseigentümer. Das Gericht soll erst dann behelligt werden, wenn der Wohnungseigentümer versucht hat, gemeinsam mit den anderen Wohnungseigentümern sein Ziel zu erreichen. Hieran fehlte es im Fall. Die weitere Überlegung, der angestrebte Beschluss sei nicht notwendig gewesen, ist zwar richtig, aber keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Es ist eine Frage der Begründetheit.
6 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.2.2023, 2-13 T 7/23
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