Wohnungseigentümer K beantragt, dass das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer folgenden Beschluss fasst:
"Der Verwalter wird beauftragt, auf Basis der vom Architekten M vorgelegten Baukostenübersicht ‚Baukostensteigerung August 2020 zu Juni 2021, Basis vorliegende Angebote’ vom 21.6.2021 zur Umsetzung der ersten plangerechten Herstellung der DG S-Straße, die in dieser Übersicht bezeichneten Gewerke Abbruch, Rohbau, Zimmerer, Dachdecker. Fenster, Naturstein, Innenputz, Trockenbau/Rigips, Fassade, Metallbau, Fertigtreppen, Estrich und Innentüren, an die in dieser Baukostenübersicht für diese Gewerke bezeichneten Unternehmen zu den in dieser Baukostenübersicht genannten Netto-Preisen jeweils zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als pauschalierte Festpreise unter Beachtung der Bindungsfristen der Unternehmen an diese Festpreisangebote wie folgt zu beauftragen. (…) Für den Fall, dass die Beauftragung der vorbezeichneten Unternehmen hinsichtlich der vorbezeichneten Gewerke und der bezeichneten Leistungen außerhalb einer Angebotsbindungsfrist der Unternehmung für die Angebotsfestpreise erfolgt, wird der Verwalter beauftragt, unter Inanspruchnahme der Beratung durch den Architekten M und/oder eines anderen Architekten die gem. vorstehend dargestellter Baukostenübersicht zu den einzelnen Gewerken dargestellten Angebote der einzelnen Unternehmen bei jeweils gleicher Leistung preislich neu zu verhandeln und sodann unter Berücksichtigung auch einer eventuellen Kostensteigerung von bis zu 10 % die jeweils preisgünstigsten Anbieter mit den zum jeweiligen Gewerk angebotenen Leistungen zu beauftragen. Jedem Miteigentümer ist eine Kopie der abgeschlossenen Werkverträge auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen. Der Verwalter wird beauftragt, die in der vom Architekten M vorgelegten Baukostenschätzung vom 21.6.2021 aufgeführten Gewerke Gerüst, (…) entspr. der Vergabeempfehlungen des Architekten M und/oder eines anderen Architekten an den bei gleicher Leistung jeweils preisgünstigsten Anbieter zu vergeben und die Leistungen zu pauschalierten Festpreisen entsprechend der jeweiligen Angebote dieser Unternehmen zu beauftragen, sobald insoweit – von dem Architekten M oder einem anderen Architekten erstellt – funktionale und/oder detaillierte Leistungsbeschreibungen mit den Angebotspreisen von Unternehmen unterlegt sind und insoweit 3 Vergleichsangebote von Unternehmen vorliegen. (…)"