Zu der Wohnungseigentumsanlage X gehören mehrere Häuser. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Sofern über Maßnahmen abgestimmt wird, deren Kosten nur von Miteigentümern eines Hauses zu tragen sind, sind nur die hiervon betroffenen Miteigentümer stimmberechtigt. Der zum Sondereigentum des von Wohnungseigentümer K gehörende Balkon muss repariert werden. Es liegt für jedes Gewerk 1 Angebot vor. Der Beschlussantrag, auf dieser Grundlage Werkverträge zu schließen, findet in einer Versammlung sämtlicher Wohnungseigentümer keine Mehrheit (die Wohnungseigentümer des von der Balkonreparatur betroffenen Hauses, welche die Kosten allein zu tragen haben, stimmen allerdings mehrheitlich für den Beschlussantrag). Die Verwaltung stellt fest, dass der Beschluss abgelehnt worden sei. Mit seiner Klage verlangt K, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss zustande gekommen sei. Das AG gibt dem Anfechtungsantrag – insoweit rechtskräftig – statt. Im Übrigen weist es die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des K bleibt erfolglos. Das LG meint, die begehrte Feststellung des positiven Beschlussergebnisses setze voraus, dass der Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Das sei nicht der Fall. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rüge zu Recht das Fehlen von Alternativangeboten. Im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage seien jedenfalls die ausdrücklich einredeweise geltend gemachten Anfechtungsgründe zu prüfen. Mit der Revision verfolgt K seine Klage weiter.

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