Wenn der klagende Wohnungseigentümer in der Klage (datiert nach dem 1.12.2020) als Beklagte "die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage WEG …" bezeichnet und diese Klage dem Verwalter zugestellt wird, so ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht die Beklagte. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.

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