1 Leitsatz
Es besteht keine Beschlusskompetenz, mit der Abrechnung eine Anspruchsgrundlage für rückständige Hausgelder zu schaffen.
2 Normenkette
§ 28 Abs. 5 WEG
3 SachverhaltDas Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt als solche bezeichnete "rückständige Abrechnungsspitzen" ein und legt insoweit die Abrechnungen aus 2016 und 2017 vor. In den Abrechnungen sind den tatsächlichen Ausgaben "Zahlungen" gegenübergestellt, wobei sich am Ende der so bezeichneten "Zahlungsvorgänge" die Zeile findet "Summe ihrer Zahlungen" und ein Betrag für "Nachzahlungen" ausgewiesen ist. B zahlt nach Klagezustellung die Klageforderung. Streitig ist, wer die Kosten zu tragen hat. B meint, aus der Abrechnung ergäben sich die Nachzahlungsbeträge nicht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, die Klageforderung ergebe sich überwiegend aus den Wirtschaftsplänen. Das AG legt K die Kosten des Rechtsstreits auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Die von K geltend gemachten Forderungen beruhten zum überwiegenden Teil auf rückständigen Forderungen aus Wirtschaftsplänen. Soweit die Abrechnungen neben der Abrechnungsspitze Nachzahlungen auswiesen, seien dies die Forderungen aus den Wirtschaftsplänen. Eine Kompetenz, diese nochmals zu beschließen, bestehe aber nicht. Dass sich K später auf die Wirtschaftspläne berufen habe, ändere nichts. Bei Forderungen aus der Abrechnung und aus Wirtschaftsplänen handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Dass sich der Klageantrag auf eine gleiche Zahlung beziehe, ändere nichts.
Hinweis
- Die Sichtweise des LG entspricht der h. M. Siehe dazu die Entscheidung des BGH, Beschluss v. 13.2.2020, V ZR 29/15.
- Mit einer Klage wird kein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Nur wenn das Klagebegehren nach dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt eine Rechtsgrundlage sowohl in der Abrechnung als auch im Wirtschaftsplan fände, wäre mithin derselbe Streitgegenstand betroffen.
Ausblick WEG-Reform
Das WEMoG wird die Rechtslage verdeutlichen.
5 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.2.2020, 2-13 T 9/20