Alexander C. Blankenstein
Objektbezogene Verteilung
Zu den Kosten des Allgemeinstroms gehören in erster Linie die Kosten für die Treppenhausbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Außenanlagen der Wohnanlage. Auch Betriebsstromkosten für einen gemeinschaftlichen Aufzug gehören hierzu. Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten des Allgemeinstroms anstatt nach Miteigentumsanteilen auch nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten zu verteilen.
Letztlich kommt auch hier jeder Verteilungsschlüssel infrage, der nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls nicht zu einer willkürlichen Kostenbelastung bzw. -verteilung führt.
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms
Gemäß § ____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen).
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten des Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Nach Auffassung des AG Gladbeck könnten die Kosten des Allgemeinstroms bei vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen auch nach Personen umgelegt werden, soweit keine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer hiermit verbunden ist. Diesseits wird von einer entsprechenden Kostenverteilungsänderung abgeraten, da der Personenschlüssel sicherlich der streitträchtigste ist.
Ungeregelte Mehrhausanlage
Selbstverständlich können die Allgemeinstromkosten bei einer ungeregelten Mehrhausanlage auch häuserweise und kombiniert mit einer Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Voraussetzung ist, dass entsprechende Zwischenzähler zur häuserweisen Erfassung des Stromverbrauchs vorhanden sind.
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms; künftig häuserweise Verteilung nach Sondereigentumseinheiten
Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom ______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen), unabhängig davon, in welchem Haus sie entstanden sind.
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten des Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Verbrauch in den einzelnen Häusern jeweils nur unter den derzeitigen und künftigen Wohnungseigentümern der einzelnen Häuser zu verteilen. Die Verteilung der Kosten des Allgemeinstroms erfolgt unter den Wohnungseigentümern der jeweiligen Häuser nach Sondereigentumseinheiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Garagengebäude
Ggf. bietet sich auch eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms dann an, wenn in einem Tiefgaragengebäude nicht alle Wohnungseigentümer einen Stellplatz haben. Voraussetzung ist auch hier, dass ein entsprechender Zwischenzähler vorhanden ist, der den Verbrauch des Allgemeinstroms im Garagengebäude erfasst.
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Allgemeinstroms im Tiefgaragengebäude; künftig Verteilung nur unter den Stellplatzeigentümern
Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern einschließlich der Eigentümer von Stellplätzen im Tiefgaragengebäude nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Objekte/Personen).
Angesichts der Tatsache, dass nicht sämtliche Wohnungseigentümer über einen Stellplatz in der Tiefgarage verfügen, beschließen die Wohnungseigentümer abweichend hiervon, die Kosten des im Tiefgaragengebäude verbrauchten Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nur noch unter den jeweiligen Eigentümern von Tiefgaragenstellplätzen zu verteilen. Die Verteilung der Kosten des im Tiefgaragengebäude verbrauchten Allgemeinstroms erfolgt unter den Stellplatzeigentümern nach Objekten, also nach Tiefgaragenstellplätzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stim...