Verbreitet enthalten Verwalterverträge keine Vergütungsanpassungsklauseln, sodass die bisherige Verwaltervergütung für den Wiederbestellungszeitraum für den Verwalter wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein kann. In solchen Fällen kann die Vergütungsanpassung im Wiederbestellungsbeschluss geregelt werden. Eines neuen Verwaltervertragsabschlusses bedarf es insoweit nicht. Allerdings ist im Beschluss ausdrücklich zu regeln, dass die übrigen Bestimmungen des Verwaltervertrags unverändert auch für den Wiederbestellungszeitraum fortgelten.

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters unter Anpassung der Verwaltervergütung

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem _______ für weitere 3 Jahre bis zum _______ zum Verwalter bestellt.

Die Grundvergütung beträgt für den vorgenannten Bestellungszeitraum monatlich

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Wohnungseigentumseinheit,

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Teileigentumseinheit,

____ EUR netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ___ EUR, mithin ___ EUR brutto je Stellplatz.

Der bestehende und allen Eigentümern bekannte Verwaltervertrag bleibt im Übrigen unverändert bestehen und gilt auch für die gesamte Dauer der Bestellung fort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Ein Anfechtungsrisiko kann dann bestehen, wenn die Vergütungsanpassung unverhältnismäßig ist. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass es im Fall einer Vergütungsanpassung zumindest dann erforderlich werden kann, Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Anpassung spürbar über der Vergütung anderer Verwalter liegt.[1] Sind in einem derartigen Fall Vergleichsangebote eingeholt worden, kann dennoch der Verwalter wiederbestellt werden, auch wenn seine Vergütung über derjenigen anderer Verwalter liegt.

[1] BGH, a. a. O.

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