7.2.1 Bestellung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Wohnungseigentümer sind auf Grundlage von § 29 Abs. 1 WEG vielmehr in der Lage, abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümergemeinschaft, die Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder selbst festzulegen. Mit Inkrafttreten des WEMoG hat der Verwaltungsbeirat auch erheblich an Bedeutung gewonnen, da sein Vorsitzender bzw. Stellvertreter nicht nur zur Einberufung von Eigentümerversammlungen berechtigt ist, so sich der Verwalter weigern sollte. Der Vorsitzende fungiert auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Darüber hinaus kommt dem Verwaltungsbeirat nunmehr auch eine Überwachungsfunktion zu, die sich allerdings im Alltag als stumpfes Schwert erweisen dürfte, da dem Verwaltungsbeirat insoweit keine zusätzlichen Rechte eingeräumt sind.

 

Musterbeschluss: Wahl des Verwaltungsbeirats

TOP XX Wahl des Verwaltungsbeirats

  1. Die Wohnungseigentümer bestellen Herrn/Frau _________ zum Verwaltungsbeirat

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ______________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  2. Die Wohnungseigentümer bestellen Herrn/Frau _________ zum Verwaltungsbeirat

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ________________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  3. (...)
  4. (...)
 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss über die Bestellung einzelner Mitglieder des Verwaltungsbeirats kann dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn eine hierfür ersichtlich ungeeignete Person bestellt wird, der es an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt. Der Beschluss dürfte auch dann erfolgreich anfechtbar sein, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter von vornherein nicht zu erwarten ist. Werden Nicht-Wohnungseigentümer als Verwaltungsbeiräte bestellt, ist dieser Beschluss nichtig.[1] Es besteht keine Beschlusskompetenz zur Bestellung von Nicht-Wohnungseigentümern zu Verwaltungsbeiräten.

[1] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 20.8.2021, 980a C 29/20 WEG, ZMR 2021, 932.

7.2.2 Aufwandsentschädigung

Das Gesetz behandelt das Amt des Verwaltungsbeirats als Ehrenamt, eine Vergütung ist jedenfalls nicht geregelt. In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats von den betreffenden Wohnungseigentümern auch unentgeltlich ausgeübt. Abhängig davon, wie groß der Arbeitsaufwand und der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats je nach Größe der Wohnungseigentumsanlage ist, kann abweichend hiervon aber zwischen Verwaltungsbeirat und Eigentümergemeinschaft eine Vergütung vereinbart werden. Hierzu reicht grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss aus. Eine pauschale Vergütung von 200 EUR je Beirat und Jahr entspricht jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

 
Wichtig

Kein Haftungsprivileg bei entgeltlicher Tätigkeit

Gemäß § 29 Abs. 3 WEG haften die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind. Entgeltlich tätige Verwaltungsbeitragsmitglieder haften demgegenüber auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Egal, ob der Verwaltungsbeirat nun ehrenamtlich oder entgeltlich tätig wird, hat er auf jeden Fall Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen – und dies neben einer gewährten Pauschalentschädigung.[2] Hierzu bedarf es auch keines Beschlusses der Eigentümer, denn der Anspruch des Verwaltungsbeirats auf Kostenersatz ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Zu erstatten sind dem Verwaltungsbeirat jedenfalls Telefonkosten, Porti und etwa notwendig werdende Fahrtkosten. Dies freilich nur nach Aufwandsnachweis. Bei größeren Eigentümergemeinschaften kann auch der Kauf von Fachliteratur und sogar die Teilnahme an Fachseminaren als erstattungspflichtig angesehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich die Gewährung von mäßigen Aufwandspauschalen, ansonsten müssten die jeweiligen Ausgaben des Verwaltungsbeirats durch Einzelnachweis belegt werden. Derartige Aufwandspauschalen sind nicht als Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 3 WEG anzusehen, sodass das Haftungsprivileg für unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder nicht gefährdet ist.

 

Musterbeschluss: Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat

TOP XX Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat

Dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten Verwaltungsbeirat wird eine Auslagenpauschale in Höhe von ____ EUR gewährt. Die Kostenverteilung erfolgt unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Objekten. Diese Auslagenpauschale ist dabei jeweils zum Ende eines Kalenderjahrs zur Auszahlung durch den Verwalter fällig. Die interne Aufteilung dieser Auslagenpauschale erfolgt einvernehmlich unter den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinw...

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