Hinweis- und Informationspflichten des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter können nicht beschlossen werden. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Beschlusskompetenz.[1] Einzelnen Wohnungseigentümern können keine Leistungspflichten aufgebürdet werden, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.[2] Aus dem Gesetz ergeben sich keine Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Verwalter. Sind diese in einer Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vereinbart, bedarf es ohnehin keiner Beschlussfassung. Dennoch ist es freilich sinnvoll, die Wohnungseigentümer in ihrem eigenen Interesse auf die negativen Konsequenzen unterlassener Information gegenüber dem Verwalter hinzuweisen. Das kann in einem Anschreiben des Verwalters an die einzelnen Wohnungseigentümer geschehen, es kann aber durchaus auch als Information des Verwalters unter dem TOP "Sonstiges"/"Verschiedenes" erfolgen mit Protokollierung in der Versammlungsniederschrift.

7.4.1 Anschriftenänderungsmitteilung

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Anschriftenänderung

TOP Sonstiges: Anschriftenänderung

Im Fall der Anschriftenänderung sollten die Wohnungseigentümer dem Verwalter die neue Adresse unverzüglich mitteilen. Soweit sich aus einer Verzögerung der Mitteilung Zustellverzögerungen und damit verbundene Nachteile ergeben, gehen diese zulasten der betreffenden Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist zu eigenen Nachforschungen und Wohnsitzermittlungen nicht verpflichtet.

Nach Auffassung des AG Aachen[1] erfüllt der Verwalter jedenfalls seine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bereits mit der Versendung der Einladung. Auf einen Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern soll es dann nicht mehr ankommen. Teilt ein Wohnungseigentümer seine Anschriftenänderung dem Verwalter nicht mit, ist ihm die Berufung auf die Nichteinladung jedenfalls als Anfechtungsgrund versagt. Er muss sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. In der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.[2]

7.4.2 Abwesenheitsanzeige

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Längerfristige Abwesenheit

TOP Sonstiges: Anzeige längerfristiger Abwesenheit

Hält sich ein Wohnungseigentümer voraussichtlich länger als 3 Monate nicht an seinem, dem Verwalter als Zustelladresse mitgeteilten Wohnsitz auf, sollte dem Verwalter ein Zustellungsvertreter bekannt gegeben werden.

Dieser Hinweis dürfte im Sinne eines jeden Wohnungseigentümers sein (beispielsweise in dem Fall eines längeren Kur- oder Krankenhausaufenthalts, um stets "auf dem Laufenden" zu sein, was die Belange der Eigentümergemeinschaft betrifft). Freilich kann zusätzlich die Benennung eines Stimmrechtsvertreters angeregt werden.

7.4.3 Vermietungs-/Verpachtungsanzeige

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Vermietung von Sondereigentum

TOP Sonstiges: Anzeige der Vermietung des Sondereigentums

Wohnungseigentümer, die ihr Sondereigentum an Dritte vermieten oder verpachten, sollten dies dem Verwalter möglichst unverzüglich mitteilen, und zwar unter vollständiger Namensnennung des Mieters bzw. Pächters.

Die Kenntnis der tatsächlichen Bewohner der Wohnanlage ist für den Verwalter insbesondere dann wichtig, wenn es um Verstöße gegen die Hausordnung geht. In Ferienhausanlagen dürfte die Bereitschaft zu einer entsprechenden Mitteilung angesichts hoher Fluktuation nicht allzu groß sein.

7.4.4 Veräußerungsmitteilung

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Mitteilung eines Eigentümerwechsels

TOP Sonstiges: Mitteilung über Eigentümerwechsel

Im Fall der Veräußerung eines Sondereigentums sollte der Veräußerer dem Verwalter unverzüglich nach Eintragung des Neueigentümers im Grundbuch das Datum der Grundbucheintragung sowie Name und Anschrift des Rechtsnachfolgers bekannt geben. Entsprechendes sollte auch im Rahmen sonstiger Veräußerungsverträge wie Tausch und Schenkung erfolgen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung an den Verwalter, gehen etwaige eigene Nachteile zulasten des Verkäufers, für Schäden Dritter kann er regresspflichtig sein.

Grundsätzlich ist der Verwalter nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ggf. ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.[1]

[1] AG Bonn, Urteil v. 7.6.2013, 27 C 43/13, ZMR 2014, 316.

7.4.5 Zustellbevollmächtigter und Stimmrechtsvertreter bei Mit- bzw. Bruchteilseigentum

 

Textbaustein Versammlungsprotokoll: Zustellbevollmächtigter und Stimmrechtsvertreter bei Mit- bzw. Bruchteilseigentum

TOP Sonstiges: Zustellbevollmächtigter und Stimmrechtsvertreter bei Mit- bzw. Bruchteilseigentum

Steht Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Berechtigter, bittet die Verwaltung um Angabe eines Zustellungsvertreters unter Mitteilung des vollständigen Namens sowie der vollständigen Adresse. Dem Verwalter sollte darüber hinaus ein Stimmrechtsvertreter benannt werden. Im Übrigen erfolgen Zustellungen an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bei juristischen Perso...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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