9.4.3.1 Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans

Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldvorschüsse kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – geregelt werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht (kein Vereinbarungsvorbehalt). Bestimmt etwa die Gemeinschaftsordnung eine Fälligkeit der Hausgelder jeweils zum Monatsersten, können die Wohnungseigentümer – insbesondere bei überwiegend vermietetem Wohnungseigentum – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen eine Angleichung an die Fälligkeit der Miete im Mietrecht[1] beschließen.

 

Musterbeschluss: Fälligkeit des Hausgelds

TOP XX Fälligkeit von Hausgeldvorschüssen

Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ sind die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgeldvorschüsse jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Unter Abänderung dieser Bestimmung beschließen die Wohnungseigentümer, dass die auf den Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgelder ab dem ______ jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig sind.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss entspricht unzweifelhaft den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.

[1] § 556b Abs. 1 BGB: Fälligkeit der Miete zum 3. Werktag eines Kalendermonats.

9.4.3.2 Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG kann auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen künftig zu beschließender Sonderumlagen geregelt werden.

 

Musterbeschluss: Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

TOP XX Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines Abrufs durch den Verwalter. Wohnungseigentümer, die dem Verwalter ein Lastschriftmandat erteilt haben, haben zu diesem Zeitpunkt für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Fraglich ist jedoch, ob ein derartiger Beschluss auch sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie vor probater sein, die konkrete Fälligkeit im Einzelfall zu beschließen. So kann es im Fall einer großen Maßnahme mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Wohnungseigentümer für diese schwierig werden, die Finanzierung ihres Beitrags bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu bewerkstelligen. Daneben sind auch Notfälle denkbar, bei denen die sofortige Fälligkeit erforderlich ist. In diesen Fällen könnte zwar eine sofortige Fälligkeit der konkreten Sonderumlage beschlossen werden, es ergeben sich aber zumindest hinsichtlich derjenigen Eigentümer Probleme, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.

9.4.3.3 Fälligkeit von Nachschüssen

Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzelne Wohnungseigentümer – die Zahlung sofort zu bewirken hat. Da den Wohnungseigentümern in § 28 Abs. 3 WEG grundsätzlich eine Beschlusskompetenz zur Regelung von Zahlungspflichten der Gemeinschaftsmitglieder eingeräumt ist, können sie auch über die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen der festgesetzten Hausgeldnachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung beschließen.[1]

 

Musterbeschluss: Fälligkeit von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung

TOP XX Fälligkeit von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung

Die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten. Wohnungseigentümer, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Regelungsinhalt entspricht den gesetzlichen Vorgaben, weshalb eine entsprechende Regelung auch dauerhaft – also über eine konkret...

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