Alexander C. Blankenstein
Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu einer beschlossenen Sonderumlage sogleich den Rechtsweg zu beschreiten. Insoweit dürfte es sinnvoller sein, entsprechende Ratenzahlungs- oder auch Stundungsvereinbarungen mit den betreffenden Wohnungseigentümern zu schließen. Hierzu ist jedoch der Verwalter nicht per Gesetz berechtigt. Insoweit bietet sich eine entsprechende Ermächtigung im Beschlussweg auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG an. Die erforderliche Beschlusskompetenz ist gegeben, da es sich bei einer Ratenzahlungs- bzw. Stundungsvereinbarung um eine Fälligkeitsregelung handelt und gerade nicht um eine Verzugssanktion.
Zwar sieht § 28 Abs. 3 WEG keine Beschlusskompetenz mehr zur Regelung der Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands vor. Dies allerdings hat keine Auswirkung darauf, dem Verwalter eine Vergütung für Leistungen zuzubilligen, die über seine gesetzlichen Pflichten hinausgehen. Diese gesetzlichen Pflichten werden in § 27 Abs. 1 WEG zwar nicht mehr im Einzelnen umrissen, allerdings dürfte die Ausarbeitung einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung durch den Verwalter und auch die Kontrolle des Zahlungseingangs sowie etwaige Zinsberechnungen nicht zu den Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören, die mit der Grundvergütung abgegolten sind. Mit einer beschlussweisen Ermächtigung kann gleichzeitig auch über den Mehraufwendungsersatz des Verwalters beschlossen werden. Für die Ausarbeitung einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung und erforderlicher Zinsberechnungen dürfte ein Zusatzhonorar von 100 EUR noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Eine zusätzliche Monatspauschale hinsichtlich der Kontrolle des Zahlungseingangs dürfte indes den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, da der Verwalter ohnehin verpflichtet ist, monatlich die Zahlungseingänge sämtlicher Wohnungseigentümer zu kontrollieren. Lediglich für den Fall, dass der betreffende Wohnungseigentümer dem Verwalter nicht eine modifizierte Einzugsermächtigung für den Ratenzahlungszeitraum erteilt, dürfte ein monatliches Sonderhonorar in einer Größenordnung von bis zu 5 EUR zusätzlich beschließbar sein, um den Kontrollaufwand des Verwalters hinsichtlich des Eingangs der Ratenzahlungen auszugleichen.
TOP XX Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Wohnungseigentümern
Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Verwaltung für den Fall, dass einzelne Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten der Gemeinschaft gegenüber zum jeweiligen Fälligkeitstermin nicht oder nicht voll umfänglich nachkommen können, mit diesen eine Ratenzahlungsvereinbarung unter den nachfolgenden Voraussetzungen abzuschließen:
- Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann nur mit Wohnungseigentümern abgeschlossen werden, die in den letzten 12 Monaten ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber in beanstandungsfreier Weise nachgekommen sind.
- Die von der jeweiligen Ratenzahlungsvereinbarung umfassten Ansprüche der Gemeinschaft sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen.
- Die vollständige Tilgung des Rückstands nebst Zinsen erfolgt in spätestens 12 Monaten bei gleichzeitiger Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten.
Gerät der jeweilige Wohnungseigentümer ganz oder teilweise länger als 10 Tage mit einer Zahlungsrate in Verzug, so ist die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall ist die Verwaltung ermächtigt, ohne weitere Mahnung sämtliche ausstehenden Forderungen notfalls auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen.
Für die Ausarbeitung einer Ratenzahlungsvereinbarung und zum Ausgleich seines Zusatzaufwands hinsichtlich der Zinsberechnung erhält der Verwalter ein Zusatzhonorar in Höhe von ___ EUR. Sollte der jeweilige Wohnungseigentümer dem Verwalter nicht binnen 10 Tagen nach jeweiligem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine an die Ratenzahlungsvereinbarung angepasste Einzugsermächtigung erteilen, wird hinsichtlich des zusätzlichen Kontrollaufwands des Verwalters ein weiteres monatliches Zusatzentgelt in Höhe von ____ EUR fällig. Die Kosten dieser Zusatzvergütungen sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen. Zahlungen des jeweiligen Wohnungseigentümers werden zunächst auf die Zusatzvergütungen des Verwalters verrechnet und anschließend auf den Ausgleich der gemeinschaftlichen Ansprüche.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
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