Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteige (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zwar verweise K darauf, das OLG habe den Streitwert für die Berufung auf "bis zu 35.000 EUR" festgesetzt. Diese Festsetzung könne aber nicht für die Ermittlung der Beschwer der K durch das Berufungsurteil zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung habe auf Angaben des B zu seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil beruht, in dessen Folge er nicht nur für 12.071,36 EUR eine neue Briefkastenanlage anschaffen, sondern auch die komplette Generalschließanlage austauschen lassen müsse, wodurch Kosten i. H. v. 15.322,44 EUR entstünden. Zudem sei eine Schadensersatzforderung des B aus anderen Prozessen i. H. v. 3.331,53 EUR hinzuzusetzen. Diese Positionen seien für die Ermittlung der Beschwer der K nicht zu berücksichtigen, denn sie verlange mit der Klage weder den Austausch der Generalschließanlage noch sei die behauptete Schadensersatzforderung des B Gegenstand der Klage. Weiter verweise K auf die voraussichtlichen Kosten für die erneute Beschaffung und Installation der Briefkastenanlage und des Schließzylinders. Hiermit sei eine Beschwer von mehr als 20.000 EUR ebenfalls nicht dargelegt. K selbst habe in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.373,72 EUR angegeben und mitgeteilt, dies entspreche den Kosten für den Erwerb und Einbau der Briefkastenanlage, wie er von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Schließlich mache die Beschwerde zwar geltend, es gehe K auch um das Interesse der Wohnungseigentümer, den Hintereingang des Gebäudes nutzen zu können und mit der Briefkastenanlage die Möglichkeit zu schaffen, jederzeit postalisch erreichbar zu sein. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, werde die Vermietung der Appartements erheblich beeinträchtigt, was zu einer Wertminderung des gemeinschaftlichen Eigentums von 2.000 EUR pro Einheit führe. Dieser Vortrag sei aber unerheblich, da sich die Beschwer nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung richte, nicht aber nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 23.1.2020, V ZR 170/19, NZM 2020 S. 325 Rn. 7).

Hinweis

Der Fall ist jenseits seiner eigentlichen Problematik, die darin besteht, in welcher Weise die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Entscheidung des OLG beschwert ist, aus Verwaltersicht von Interesse. Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage, die offensichtlich ein Anlageobjekt ist. Die Wohnungseigentümer bewohnen das Sondereigentum nicht selbst, sondern haben dieses an eine GmbH vermietet. Diese vermietet das Sondereigentum ihrerseits. Die Wohnungseigentümer, die durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer repräsentiert werden, und die GmbH, die insolvent ist und daher von einem Insolvenzverwalter vertreten wird (20 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens!), liegen im Clinch. Beim OLG scheint sich der Insolvenzverwalter durchgesetzt zu haben. Dies überrascht, da die von ihm repräsentierte GmbH nur Mieterin und daher kaum berechtigt ist, Entscheidungen der Eigentümer in Bezug auf das Treppenhaus (Briefkastenanlage) und Schließzylinder (Hinterhof) anzugreifen oder rückgängig zu machen. Mit diesen Fragen musste sich der BGH aber leider nicht beschäftigen. Für einen Verwalter wäre aber klar, dass sein Ansprechpartner nicht die GmbH wäre, sondern die Wohnungseigentümer.

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