Der BGH meint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig! Es sei bereits zweifelhaft, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer fortbestehe, nachdem der angefochtene Beschluss bereits rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei. Ein Rechtsschutzinteresse könne sich jedenfalls nicht daraus ergeben, dass die Beschwerdeführer weitere Anfechtungsgründe geltend machten, die nicht der Grund für die erfolgte Ungültigkeitserklärung gewesen seien. Einzelne Beschlussmängel seien nur Teile des einheitlichen Streitgegenstandes einer Anfechtungsklage. Jedenfalls übersteige der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht 20.000 EUR. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es komme auf den Gebührenstreitwert an, sei falsch. Denn der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen entspreche in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend sei vielmehr das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. Der Senat schätze dieses Interesse im Fall auf insgesamt nur 10.119,88 EUR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge