Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem darum, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Störung des Besitzes am gemeinschaftlichen Eigentum nach § 9a Abs. 2 WEG zu einem Tun berufen ist.

Besitzschutz

Das LG bejaht die Frage mit der herrschenden Meinung. Das Gesetz ist zwar nicht eindeutig. Ich selbst meine aber, das LG habe Recht. Dann aber kann der einzelne Wohnungseigentümer nichts unternehmen. Für seine Interessen muss dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kämpfen. Zwingend und ohne Ermessen. Diese kann den Wohnungseigentümer, der gegen die Störung vorgehen will, aber ermächtigen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Sichtweise der herrschenden Meinung erweitert die Aufgabe der Verwaltungen als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Denn die Verwaltungen müssen zwingend gegen Verstöße gegen das Gesetz oder die Bestimmungen der Wohnungseigentümer vorgehen, auch wenn es (nur) um den Besitz geht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge