Verantwortlich für die Dämmung oberster Geschossflächen ist der Eigentümer. In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht zu klären ist demnach, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über § 9a Abs. 2 WEG verpflichtet ist oder der bzw. die Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung(en). Diese Frage beantwortet § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG direkt, indem auf den "Eigentümer eines Gebäudes" abgestellt wird. Gebäudeeigentümer sind die Wohnungseigentümer in Bruchteilsgemeinschaft, die oberste Geschossdecke ist Gemeinschaftseigentum. Es handelt sich also nicht um eine Pflicht der Dachgeschosseigentümer, sondern eine solche der Wohnungseigentümer in Gemeinschaft, die über § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen ist.[1] Bei Verstößen gegen die Pflicht des § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG können Bußgelder nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verhängt werden, wohl aber gegen die Wohnungseigentümer (siehe Blankenstein, Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder, Kap. 4.3).

 

Informationen einholen bei Verwaltungsübernahme

Verwalter, die eine Wohnanlage neu übernehmen, sollten Informationen darüber beim Vorverwalter einholen, ob die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bereits erfüllt ist. Auch wenn dies zwar naheliegt, weil die Pflicht bereits seit einem Jahrzehnt besteht, kann der Verwalter hiervon aber nicht ausgehen.

[1] Elzer/Fraaz-Rosenfeld, SWK WEG, Gebäudeenergiegesetz Rn. 14; J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309 (313).

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