Die Kostenverteilung erfolgt nach dem für Erhaltungsmaßnahmen geltenden Kostenverteilungsschlüssel. Zwar kann dieser auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder Kostenarten geändert werden. Allerdings widerspräche ein Beschluss über eine exklusive Kostenbelastung der Dachgeschosseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar profitieren sie von der Maßnahme am meisten, allerdings besteht die Verpflichtung zustandsbezogen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben.[1]

[1] BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16, ZMR 2017, 818 (2. Rettungsweg); hiervon unabhängig gilt Entsprechendes allgemein bei Erhaltungsmaßnahmen etwa auch im Bereich des Kellers oder Daches, vgl. BGH, Urteil v. 17.10.2014, V ZR 9/14, ZMR 2015, 241 (Kellersanierung); BGH, Urteil v. 18.6.2010, V ZR 164/09, ZMR 2010, 866 (Dachsanierung).

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