Handelt es sich um eine Zweiergemeinschaft mit 2 Wohnungen und bewohnt mindestens einer der beiden Eigentümer eine Wohnung, gilt auch im Bereich des Wohnungseigentums die Befreiung des § 47 Abs. 4 GEG (siehe oben Kap. 1.1.3), so der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 3 GEG auch für Zweier-Gemeinschaften eröffnet ist.

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