Grundsätzlich dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Die noch im Gesetzentwurf des GEG 2020 vorgesehene Ausnahme für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, ist nicht Gesetz geworden, sodass die Betriebsverbote uneingeschränkt gelten.

Zeitleiste für Betriebsverbote fossiler Heizungen

 

Bußgeld

Ein Verstoß gegen das Betriebsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Ausnahmen vom Betriebsverbot

Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind nach § 72 Abs. 3 GEG

  • Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  • heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
 

Information über Kesseltyp

Ob es sich im Einzelfall um einen "Brennwertkessel" oder einen "Niedertemperaturkessel" handelt, kann in aller Regel anhand der Konformitätserklärung und/oder des Typenschilds ermittelt werden. Bestehen Zweifel, hat der Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 GEG eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Ebenso ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 GEG heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (siehe Blankenstein, Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 7).

 

Absolutes Betriebsverbot ab 1.1.2045

Nach § 72 Abs. 4 GEG dürfen Heizkessel längstens bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Auch hier droht bei einem Verstoß nach § 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR.

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